§ 175 LFG Vollziehung

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der Zivilluftfahrt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und für den Bereich der Militärluftfahrt der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 145 ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen des Bundes handelt, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung des § 145 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 145, ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen des Bundes handelt, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 145, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 140d sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 140 d, sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.
  5. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 24j Abs. 2 ist, soweit es sich um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres betraut. Soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers bzw. einer anderen Bundesministerin betroffen ist, ist dieser bzw. diese mit der Vollziehung des § 24j Abs. 2 betraut. Mit der Vollziehung des § 24j Abs. 2a ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des § 145 ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Dienste des Bundes handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. Mit der Vollziehung des § 145 Abs. 2 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen bzw. für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 24 j, Absatz 2, ist, soweit es sich um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres betraut. Soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers bzw. einer anderen Bundesministerin betroffen ist, ist dieser bzw. diese mit der Vollziehung des Paragraph 24 j, Absatz 2, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 24 j, Absatz 2 a, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 145, ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Dienste des Bundes handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 145, Absatz 2, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen bzw. für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung betraut.
  6. (4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 140d sind der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 140 d, sind der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der Zivilluftfahrt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und für den Bereich der Militärluftfahrt der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 145 ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen des Bundes handelt, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung des § 145 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 145, ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen des Bundes handelt, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 145, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 140d sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 140 d, sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.
  5. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 24j Abs. 2 ist, soweit es sich um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres betraut. Soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers bzw. einer anderen Bundesministerin betroffen ist, ist dieser bzw. diese mit der Vollziehung des § 24j Abs. 2 betraut. Mit der Vollziehung des § 24j Abs. 2a ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des § 145 ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Dienste des Bundes handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. Mit der Vollziehung des § 145 Abs. 2 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen bzw. für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 24 j, Absatz 2, ist, soweit es sich um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres betraut. Soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers bzw. einer anderen Bundesministerin betroffen ist, ist dieser bzw. diese mit der Vollziehung des Paragraph 24 j, Absatz 2, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 24 j, Absatz 2 a, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 145, ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Dienste des Bundes handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 145, Absatz 2, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen bzw. für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung betraut.
  6. (4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 140d sind der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 140 d, sind der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.

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