§ 145a LFG Militärischer operationeller Flugverkehr

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMilitärischer operationeller Flugverkehr umfasst alle Flugbewegungen mit österreichischen Militärluftfahrzeugen und militärischem Luftfahrtgerät, welche unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 dienen, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145). Darunter fallen insbesondere Flüge mit Militärluftfahrzeugen zur Identifizierung von Luftfahrzeugen, die im Verdacht stehen, die österreichische Lufthoheit zu verletzen (Identifizierungsflüge) und Flüge zur Vorbereitung eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001.Militärischer operationeller Flugverkehr umfasst alle Flugbewegungen mit österreichischen Militärluftfahrzeugen und militärischem Luftfahrtgerät, welche unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 dienen, mit Ausnahme von Einsatzflügen (Paragraph 145,). Darunter fallen insbesondere Flüge mit Militärluftfahrzeugen zur Identifizierung von Luftfahrzeugen, die im Verdacht stehen, die österreichische Lufthoheit zu verletzen (Identifizierungsflüge) und Flüge zur Vorbereitung eines Einsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001.
  2. (2)Absatz 2Militärischer operationeller Flugverkehr ist bei Durchführung der Flugsicherung gemäß den §§ 119 ff mit Vorrang zu behandeln.Militärischer operationeller Flugverkehr ist bei Durchführung der Flugsicherung gemäß den Paragraphen 119, ff mit Vorrang zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Insoweit die Durchführung von operationellem militärischen Flugverkehr Ausnahmen von den Bestimmungen der Luftverkehrsregeln (§ 124) erfordert, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieLandesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für LandesverteidigungKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung festzulegen.Insoweit die Durchführung von operationellem militärischen Flugverkehr Ausnahmen von den Bestimmungen der Luftverkehrsregeln (Paragraph 124,) erfordert, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieLandesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für LandesverteidigungKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Besondere Verfahren zur Durchführung des militärischen operationellen Flugverkehrs sind in einem Übereinkommen des Bundesministers für Landesverteidigung mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.07.2021
  1. (1)Absatz einsMilitärischer operationeller Flugverkehr umfasst alle Flugbewegungen mit österreichischen Militärluftfahrzeugen und militärischem Luftfahrtgerät, welche unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 dienen, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145). Darunter fallen insbesondere Flüge mit Militärluftfahrzeugen zur Identifizierung von Luftfahrzeugen, die im Verdacht stehen, die österreichische Lufthoheit zu verletzen (Identifizierungsflüge) und Flüge zur Vorbereitung eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001.Militärischer operationeller Flugverkehr umfasst alle Flugbewegungen mit österreichischen Militärluftfahrzeugen und militärischem Luftfahrtgerät, welche unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 dienen, mit Ausnahme von Einsatzflügen (Paragraph 145,). Darunter fallen insbesondere Flüge mit Militärluftfahrzeugen zur Identifizierung von Luftfahrzeugen, die im Verdacht stehen, die österreichische Lufthoheit zu verletzen (Identifizierungsflüge) und Flüge zur Vorbereitung eines Einsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001.
  2. (2)Absatz 2Militärischer operationeller Flugverkehr ist bei Durchführung der Flugsicherung gemäß den §§ 119 ff mit Vorrang zu behandeln.Militärischer operationeller Flugverkehr ist bei Durchführung der Flugsicherung gemäß den Paragraphen 119, ff mit Vorrang zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Insoweit die Durchführung von operationellem militärischen Flugverkehr Ausnahmen von den Bestimmungen der Luftverkehrsregeln (§ 124) erfordert, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieLandesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für LandesverteidigungKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung festzulegen.Insoweit die Durchführung von operationellem militärischen Flugverkehr Ausnahmen von den Bestimmungen der Luftverkehrsregeln (Paragraph 124,) erfordert, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieLandesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für LandesverteidigungKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Besondere Verfahren zur Durchführung des militärischen operationellen Flugverkehrs sind in einem Übereinkommen des Bundesministers für Landesverteidigung mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

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