§ 96 Oö. JagdG

Oö. Jagdgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.

(2) Die Jagdbeiräte sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis zu ihrer Neubestellung bleiben die bisher bestellten Jagdbeiräte in Tätigkeit.

(3) Die Organe des O.ö. Landesjagdverbandes und der Bezirksgruppe sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzusetzen. Bis zur Einsetzung dieser Organe haben die bisherigen Organe in Tätigkeit zu bleiben und insbesondere die Wahlen der neuen Organe durchzuführen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der gemäß § 78 eingerichtete O.ö. Landesjagdverband in die Rechte und Pflichten des nach dem Oberösterreichischen Jagdgesetz, LGBl. Nr. 10/1948, eingerichteten Oberösterreichischen Landesjagdverbandes ein.

(5) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Oberösterreich giltig ausgestellten Jagdkarten gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Die Voraussetzung gemäß § 44 lit. c gilt auch durch die Ablegung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (LGBl. Nr. 35/1948) als erfüllt. Nach den bisher geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß erteilte Befugnisse zur Ausübung des Jagdschutzes bleiben unberührt.

(7) Bestehende behördliche Arrondierungen gelten weiter, solange diese nicht von der jeweils zuständigen Behörde auf Grund einer Änderung der für die folgende Jagdperiode weiter, wenn keine wirksamen Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 1 über geringfügige Bereinigungenbestehende Arrondierung maßgeblichen Verhältnisse oder des Wegfalls der Jagdgebietsgrenzen zustande kommen und dies zur Erleichterung der Jagdausübung erforderlich istVoraussetzungen des § 13 Abs. 2 aufgehoben bzw. abgeändert werden. (Anm: LGBl. Nr. 18/2020, LGBl. Nr. 18/202046/2021)

(8) Die Landesregierung hat vor Ablauf der im § 62 Abs. 2 genannten Frist eine wissenschaftliche Evaluierung über die Auswirkungen der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler auf den Schwarzwildbestand und die durch Schwarzwild verursachten Wildschäden, durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 18/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 32/2012)

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 11.03.2020 bis 14.05.2021

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.

(2) Die Jagdbeiräte sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis zu ihrer Neubestellung bleiben die bisher bestellten Jagdbeiräte in Tätigkeit.

(3) Die Organe des O.ö. Landesjagdverbandes und der Bezirksgruppe sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzusetzen. Bis zur Einsetzung dieser Organe haben die bisherigen Organe in Tätigkeit zu bleiben und insbesondere die Wahlen der neuen Organe durchzuführen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der gemäß § 78 eingerichtete O.ö. Landesjagdverband in die Rechte und Pflichten des nach dem Oberösterreichischen Jagdgesetz, LGBl. Nr. 10/1948, eingerichteten Oberösterreichischen Landesjagdverbandes ein.

(5) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Oberösterreich giltig ausgestellten Jagdkarten gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Die Voraussetzung gemäß § 44 lit. c gilt auch durch die Ablegung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (LGBl. Nr. 35/1948) als erfüllt. Nach den bisher geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß erteilte Befugnisse zur Ausübung des Jagdschutzes bleiben unberührt.

(7) Bestehende behördliche Arrondierungen gelten weiter, solange diese nicht von der jeweils zuständigen Behörde auf Grund einer Änderung der für die folgende Jagdperiode weiter, wenn keine wirksamen Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 1 über geringfügige Bereinigungenbestehende Arrondierung maßgeblichen Verhältnisse oder des Wegfalls der Jagdgebietsgrenzen zustande kommen und dies zur Erleichterung der Jagdausübung erforderlich istVoraussetzungen des § 13 Abs. 2 aufgehoben bzw. abgeändert werden. (Anm: LGBl. Nr. 18/2020, LGBl. Nr. 18/202046/2021)

(8) Die Landesregierung hat vor Ablauf der im § 62 Abs. 2 genannten Frist eine wissenschaftliche Evaluierung über die Auswirkungen der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler auf den Schwarzwildbestand und die durch Schwarzwild verursachten Wildschäden, durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 18/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 32/2012)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten