§ 37 Oö. JagdG § 37

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Jagdkarte ist auf den Namen des Bewerbers mit Geltung für das ganze Land auszustellen und mit dem Lichtbild des Bewerbers zu versehen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag der im Abs. 3 genannten Beiträge für das laufende Jagdjahr gültig.

(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengelsofern Abs. 3a nichts anderes bestimmt, die Landesjägermeisterin bzw. der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hatLandesjägermeister zuständig. Hat der Bewerber in Oberösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich er die Jagd zunächst ausüben will.(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(3) Die BezirksverwaltungsbehördeLandesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister darf die Jagdkarte demeiner Bewerberin bzw. einem Bewerber nur ausfolgen, wenn dieser dendie von ihr bzw. ihm vorgelegte Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als ein Monat sein darf, keine Verurteilungen aufweist, sie bzw. er ferner schriftlich erklärt, dass keine Verweigerungsgründe im Sinn des § 39 vorliegen und der Erlag des MitgliedsbeitragesMitgliedsbeitrags an den O.ö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38 Abs. 2) nachgewiesen wird. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, hat die Ausfolgung zu unterbleiben. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(3a) Wird von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister eine Jagdkarte nicht binnen vier Wochen ab Antragstellung oder für den Fall, dass vorher noch der Nachweis der jagdlichen Eignung zu erbringen ist, nach erfolgreicher Ablegung der Jagdprüfung ausgestellt, so geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Bewerberin bzw. der Bewerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich sie bzw. er die Jagd zunächst ausüben will. (Anm: LGBl. Nr. 28/1993LGBl.Nr. 32/2012)

(4) Die im Abs. 3 genannten Beiträge sind bei der Ausstellung einer Jagdkarte vor deren Ausfolgung, sonst am Beginn jedes Jagdjahres fällig. Der rechtzeitige Erlag dieser Beiträge bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Jagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Jagdkarte erst mit dem Erlag dieser Beiträge ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.

(5) Der O.ö. Landesjagdverband hat den ausstellenden BezirksverwaltungsbehördenBezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern längstens bis zum 15. Juli jedesjeden Jahres die Namen jener Jagdkarteninhaber bekanntzugebenJagdkarteninhaberinnen bzw. -inhaber bekannt zu geben, deren Jagdkarten im Hinblick auf Abs. 4 am 1. Juli noch keine Gültigkeit erlangt haben. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(6) Eine Jagdkarte ist ungültig, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 1 letzter Satz nicht vorliegt oder wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder eine Beschädigung oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.12.2012

(1) Die Jagdkarte ist auf den Namen des Bewerbers mit Geltung für das ganze Land auszustellen und mit dem Lichtbild des Bewerbers zu versehen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag der im Abs. 3 genannten Beiträge für das laufende Jagdjahr gültig.

(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengelsofern Abs. 3a nichts anderes bestimmt, die Landesjägermeisterin bzw. der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hatLandesjägermeister zuständig. Hat der Bewerber in Oberösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich er die Jagd zunächst ausüben will.(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(3) Die BezirksverwaltungsbehördeLandesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister darf die Jagdkarte demeiner Bewerberin bzw. einem Bewerber nur ausfolgen, wenn dieser dendie von ihr bzw. ihm vorgelegte Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als ein Monat sein darf, keine Verurteilungen aufweist, sie bzw. er ferner schriftlich erklärt, dass keine Verweigerungsgründe im Sinn des § 39 vorliegen und der Erlag des MitgliedsbeitragesMitgliedsbeitrags an den O.ö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38 Abs. 2) nachgewiesen wird. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, hat die Ausfolgung zu unterbleiben. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(3a) Wird von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister eine Jagdkarte nicht binnen vier Wochen ab Antragstellung oder für den Fall, dass vorher noch der Nachweis der jagdlichen Eignung zu erbringen ist, nach erfolgreicher Ablegung der Jagdprüfung ausgestellt, so geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Bewerberin bzw. der Bewerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich sie bzw. er die Jagd zunächst ausüben will. (Anm: LGBl. Nr. 28/1993LGBl.Nr. 32/2012)

(4) Die im Abs. 3 genannten Beiträge sind bei der Ausstellung einer Jagdkarte vor deren Ausfolgung, sonst am Beginn jedes Jagdjahres fällig. Der rechtzeitige Erlag dieser Beiträge bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Jagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Jagdkarte erst mit dem Erlag dieser Beiträge ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.

(5) Der O.ö. Landesjagdverband hat den ausstellenden BezirksverwaltungsbehördenBezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern längstens bis zum 15. Juli jedesjeden Jahres die Namen jener Jagdkarteninhaber bekanntzugebenJagdkarteninhaberinnen bzw. -inhaber bekannt zu geben, deren Jagdkarten im Hinblick auf Abs. 4 am 1. Juli noch keine Gültigkeit erlangt haben. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

(6) Eine Jagdkarte ist ungültig, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 1 letzter Satz nicht vorliegt oder wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder eine Beschädigung oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

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