§ 48p VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.Der Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2,) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Absatz eins, oder 4 übersteigen,
    1. 1.Ziffer einsin der Entlohnungsgruppe ph 1: 103,9 €,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Entlohnungsgruppen: 51,9 €.
    Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.
  3. (3)Absatz 3Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden.Auf die Vergütung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (§ 48i), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (Paragraph 48 i,), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.
  5. (5)Absatz 5Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 48h Abs. 3 wahrzunehmen haben sowie bei Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 48n Abs. 4 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Paragraph 48 h, Absatz 3, wahrzunehmen haben sowie bei Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß Paragraph 48 n, Absatz 4, eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.
  6. (5a)Absatz 5 aEndet ein Dienstverhältnis einer Vertragshochschullehrperson während eines Studienjahres und hat diese Vertragshochschullehrperson danach Anspruch auf eine Alterspension, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Vertragshochschullehrperson nicht mehr im Dienststand befindet.Endet ein Dienstverhältnis einer Vertragshochschullehrperson während eines Studienjahres und hat diese Vertragshochschullehrperson danach Anspruch auf eine Alterspension, reduzieren sich die in Absatz eins,, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Vertragshochschullehrperson nicht mehr im Dienststand befindet.
  7. (6)Absatz 6Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
  8. (7)Absatz 7Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 48n Abs. 6) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (Paragraph 48 n, Absatz 6,) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

(1) Der Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,

1.

in der Entlohnungsgruppe ph 1: 96,8 €,

2.

in den übrigen Entlohnungsgruppen: 48,4 €.

Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.

(3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden.

(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (§ 48i), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.

(5) Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 48h Abs. 3 wahrzunehmen haben sowie bei Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 48n Abs. 4 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen gemäß § 48n Abs. 5 verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.

(5a) Endet ein Dienstverhältnis einer Vertragshochschullehrperson während eines Studienjahres und hat diese Vertragshochschullehrperson danach Anspruch auf eine Alterspension, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Vertragshochschullehrperson nicht mehr im Dienststand befindet.

(6) Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

(7) Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 48n Abs. 6) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.Der Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2,) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Absatz eins, oder 4 übersteigen,
    1. 1.Ziffer einsin der Entlohnungsgruppe ph 1: 103,9 €,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Entlohnungsgruppen: 51,9 €.
    Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.
  3. (3)Absatz 3Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden.Auf die Vergütung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (§ 48i), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (Paragraph 48 i,), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.
  5. (5)Absatz 5Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 48h Abs. 3 wahrzunehmen haben sowie bei Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 48n Abs. 4 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Paragraph 48 h, Absatz 3, wahrzunehmen haben sowie bei Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß Paragraph 48 n, Absatz 4, eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.
  6. (5a)Absatz 5 aEndet ein Dienstverhältnis einer Vertragshochschullehrperson während eines Studienjahres und hat diese Vertragshochschullehrperson danach Anspruch auf eine Alterspension, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Vertragshochschullehrperson nicht mehr im Dienststand befindet.Endet ein Dienstverhältnis einer Vertragshochschullehrperson während eines Studienjahres und hat diese Vertragshochschullehrperson danach Anspruch auf eine Alterspension, reduzieren sich die in Absatz eins,, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Vertragshochschullehrperson nicht mehr im Dienststand befindet.
  7. (6)Absatz 6Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
  8. (7)Absatz 7Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 48n Abs. 6) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (Paragraph 48 n, Absatz 6,) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

(1) Der Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,

1.

in der Entlohnungsgruppe ph 1: 96,8 €,

2.

in den übrigen Entlohnungsgruppen: 48,4 €.

Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.

(3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden.

(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (§ 48i), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.

(5) Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 48h Abs. 3 wahrzunehmen haben sowie bei Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 48n Abs. 4 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen gemäß § 48n Abs. 5 verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.

(5a) Endet ein Dienstverhältnis einer Vertragshochschullehrperson während eines Studienjahres und hat diese Vertragshochschullehrperson danach Anspruch auf eine Alterspension, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Vertragshochschullehrperson nicht mehr im Dienststand befindet.

(6) Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

(7) Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 48n Abs. 6) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

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