§ 6 KonGeV Kostenersatz

Kontrollgerätekartenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

1.

Werkstattkarte

97 Euro,

97 Euro,

2.

Fahrerkarte

45 Euro,

45 Euro,

3.

Unternehmenskarte

85 Euro,

85 Euro,

4.

Kontrollkarte

70 Euro.

28 Euro.

(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.05.2020

(1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

1.

Werkstattkarte

97 Euro,

97 Euro,

2.

Fahrerkarte

45 Euro,

45 Euro,

3.

Unternehmenskarte

85 Euro,

85 Euro,

4.

Kontrollkarte

70 Euro.

28 Euro.

(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

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