§ 6 KonGeV Kostenersatz

KonGeV - Kontrollgerätekartenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

1.

Werkstattkarte

97 Euro,

2.

Fahrerkarte

45 Euro,

3.

Unternehmenskarte

85 Euro,

4.

Kontrollkarte

28 Euro.

(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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