§ 14 StROG

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms aufzulegen und gleichzeitig festzulegen:

1.

die Dauer der Auflage von mindestens 8 Wochen,

2.

den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden kann, und

3.

den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Amt der Landesregierung bekannt geben kann.

(2) Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Abs. 1 – an folgende Stellen zu übermitteln:

1.

den Bund,

2.

die Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden,

3.

die in der Region liegenden Gemeinden,

4.

der Regionalversammlung gemäß § 14 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der Region,

5.

die betroffenen Gemeinden der an das Planungsgebiet angrenzenden Planungsregionen,

6.

den Regionalvorständen gemäß § 15 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der angrenzenden Regionen,

7.

die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,

8.

nach Möglichkeit auch andere Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung,.

9. bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes die davon betroffenen Nachbarländer.

(3) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 , 2 und 22a) ist der Umweltbericht (sind die § 5§§ 5a )und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2 , 2a und 3) ist die Begründung hierfürhiefür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.

(4) Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) Erschwernisse nach § 44 Abs. 8 (Entschädigung) mit sich bringt.

(4a) Die Landesregierung hat bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung vor Erlassung des Entwicklungsprogrammes § 5c zusätzlich anzuwenden.

(5) Nach erfolgter Genehmigung sind diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht.

(6) Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden.

(7) Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies

1.

bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen oder

2.

zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes und zu Verordnungen des Bundes

erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 117/2017, LGBl. Nr. 15/2022

Stand vor dem 02.02.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 02.02.2022

(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms aufzulegen und gleichzeitig festzulegen:

1.

die Dauer der Auflage von mindestens 8 Wochen,

2.

den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden kann, und

3.

den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Amt der Landesregierung bekannt geben kann.

(2) Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Abs. 1 – an folgende Stellen zu übermitteln:

1.

den Bund,

2.

die Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden,

3.

die in der Region liegenden Gemeinden,

4.

der Regionalversammlung gemäß § 14 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der Region,

5.

die betroffenen Gemeinden der an das Planungsgebiet angrenzenden Planungsregionen,

6.

den Regionalvorständen gemäß § 15 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der angrenzenden Regionen,

7.

die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,

8.

nach Möglichkeit auch andere Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung,.

9. bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes die davon betroffenen Nachbarländer.

(3) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 , 2 und 22a) ist der Umweltbericht (sind die § 5§§ 5a )und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2 , 2a und 3) ist die Begründung hierfürhiefür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.

(4) Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) Erschwernisse nach § 44 Abs. 8 (Entschädigung) mit sich bringt.

(4a) Die Landesregierung hat bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung vor Erlassung des Entwicklungsprogrammes § 5c zusätzlich anzuwenden.

(5) Nach erfolgter Genehmigung sind diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht.

(6) Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden.

(7) Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies

1.

bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen oder

2.

zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes und zu Verordnungen des Bundes

erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 117/2017, LGBl. Nr. 15/2022

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