§ 14 StROG Verfahren zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms aufzulegen und gleichzeitig festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer der Auflage von mindestens 8 Wochen,
    2. 2.Ziffer 2den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden kann, und
    3. 3.Ziffer 3den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Amt der Landesregierung bekannt geben kann.
  2. (2)Absatz 2,Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Abs. 1 – an folgende Stellen zu übermitteln:Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Absatz eins, – an folgende Stellen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsden Bund,
    2. 2.Ziffer 2die Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden,
    3. 3.Ziffer 3die in der Region liegenden Gemeinden,
    4. 4.Ziffer 4der Regionalversammlung gemäß § 14 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der Region,der Regionalversammlung gemäß Paragraph 14, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der Region,
    5. 5.Ziffer 5die betroffenen Gemeinden der an das Planungsgebiet angrenzenden Planungsregionen,
    6. 6.Ziffer 6den Regionalvorständen gemäß § 15 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der angrenzenden Regionen,den Regionalvorständen gemäß Paragraph 15, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der angrenzenden Regionen,
    7. 7.Ziffer 7die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,
    8. 8.Ziffer 8nach Möglichkeit auch andere Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung.
  3. (3)Absatz 3,Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1, 2 und 2a) sind die §§ 5a und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2, 2a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 2 a) sind die Paragraphen 5 a und 5 b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz 2, 2 a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) Erschwernisse nach § 44 Abs. 8 (Entschädigung) mit sich bringt.Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (Paragraph 19,) Erschwernisse nach Paragraph 44, Absatz 8, (Entschädigung) mit sich bringt.
  5. (4a)Absatz 4 a,Die Landesregierung hat bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung vor Erlassung des Entwicklungsprogrammes § 5c zusätzlich anzuwenden.Die Landesregierung hat bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung vor Erlassung des Entwicklungsprogrammes Paragraph 5 c, zusätzlich anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5,Nach erfolgter Genehmigung sind diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht.
  7. (6)Absatz 6,Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden.Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist Paragraph 5 d, zusätzlich anzuwenden.
  8. (7)Absatz 7,Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies
    1. 1.Ziffer einsbei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen oder
    2. 2.Ziffer 2zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes und zu Verordnungen des Bundes
    erforderlich ist.

(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms aufzulegen und gleichzeitig festzulegen:

1.

die Dauer der Auflage von mindestens 8 Wochen,

2.

den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden kann, und

3.

den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Amt der Landesregierung bekannt geben kann.

(2) Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Abs. 1 – an folgende Stellen zu übermitteln:

1.

den Bund,

2.

die Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden,

3.

die in der Region liegenden Gemeinden,

4.

der Regionalversammlung gemäß § 14 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der Region,

5.

die betroffenen Gemeinden der an das Planungsgebiet angrenzenden Planungsregionen,

6.

den Regionalvorständen gemäß § 15 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der angrenzenden Regionen,

7.

die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,

8.

nach Möglichkeit auch andere Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung.

(3) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1, 2 und 2a) sind die §§ 5a und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2, 2a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.

(4) Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) Erschwernisse nach § 44 Abs. 8 (Entschädigung) mit sich bringt.

(4a) Die Landesregierung hat bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung vor Erlassung des Entwicklungsprogrammes § 5c zusätzlich anzuwenden.

(5) Nach erfolgter Genehmigung sind diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht.

(6) Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden.

(7) Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies

1.

bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen oder

2.

zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes und zu Verordnungen des Bundes

erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 117/2017, LGBl. Nr. 15/2022, LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

Stand vor dem 27.02.2026

In Kraft vom 03.02.2022 bis 27.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms aufzulegen und gleichzeitig festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer der Auflage von mindestens 8 Wochen,
    2. 2.Ziffer 2den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden kann, und
    3. 3.Ziffer 3den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Amt der Landesregierung bekannt geben kann.
  2. (2)Absatz 2,Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Abs. 1 – an folgende Stellen zu übermitteln:Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Absatz eins, – an folgende Stellen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsden Bund,
    2. 2.Ziffer 2die Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden,
    3. 3.Ziffer 3die in der Region liegenden Gemeinden,
    4. 4.Ziffer 4der Regionalversammlung gemäß § 14 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der Region,der Regionalversammlung gemäß Paragraph 14, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der Region,
    5. 5.Ziffer 5die betroffenen Gemeinden der an das Planungsgebiet angrenzenden Planungsregionen,
    6. 6.Ziffer 6den Regionalvorständen gemäß § 15 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der angrenzenden Regionen,den Regionalvorständen gemäß Paragraph 15, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der angrenzenden Regionen,
    7. 7.Ziffer 7die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,
    8. 8.Ziffer 8nach Möglichkeit auch andere Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung.
  3. (3)Absatz 3,Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1, 2 und 2a) sind die §§ 5a und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2, 2a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 2 a) sind die Paragraphen 5 a und 5 b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz 2, 2 a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) Erschwernisse nach § 44 Abs. 8 (Entschädigung) mit sich bringt.Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (Paragraph 19,) Erschwernisse nach Paragraph 44, Absatz 8, (Entschädigung) mit sich bringt.
  5. (4a)Absatz 4 a,Die Landesregierung hat bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung vor Erlassung des Entwicklungsprogrammes § 5c zusätzlich anzuwenden.Die Landesregierung hat bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung vor Erlassung des Entwicklungsprogrammes Paragraph 5 c, zusätzlich anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5,Nach erfolgter Genehmigung sind diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht.
  7. (6)Absatz 6,Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden.Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist Paragraph 5 d, zusätzlich anzuwenden.
  8. (7)Absatz 7,Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies
    1. 1.Ziffer einsbei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen oder
    2. 2.Ziffer 2zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes und zu Verordnungen des Bundes
    erforderlich ist.

(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms aufzulegen und gleichzeitig festzulegen:

1.

die Dauer der Auflage von mindestens 8 Wochen,

2.

den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden kann, und

3.

den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Amt der Landesregierung bekannt geben kann.

(2) Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Abs. 1 – an folgende Stellen zu übermitteln:

1.

den Bund,

2.

die Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden,

3.

die in der Region liegenden Gemeinden,

4.

der Regionalversammlung gemäß § 14 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der Region,

5.

die betroffenen Gemeinden der an das Planungsgebiet angrenzenden Planungsregionen,

6.

den Regionalvorständen gemäß § 15 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der angrenzenden Regionen,

7.

die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,

8.

nach Möglichkeit auch andere Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung.

(3) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1, 2 und 2a) sind die §§ 5a und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2, 2a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.

(4) Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) Erschwernisse nach § 44 Abs. 8 (Entschädigung) mit sich bringt.

(4a) Die Landesregierung hat bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung vor Erlassung des Entwicklungsprogrammes § 5c zusätzlich anzuwenden.

(5) Nach erfolgter Genehmigung sind diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht.

(6) Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden.

(7) Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies

1.

bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen oder

2.

zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes und zu Verordnungen des Bundes

erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 117/2017, LGBl. Nr. 15/2022, LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

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