Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2025
(1)Absatz einsDer Umweltbericht nach § 5 und die abgegebenen Stellungnahmen nach § 5a einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen sind bei der endgültigen Ausarbeitung des Plans oder des Programms von der Planungsbehörde zu berücksichtigen bzw. sind diese auf Grundlage einer entsprechenden Abwägung in die Entscheidung einzubeziehen.Der Umweltbericht nach Paragraph 5 und die abgegebenen Stellungnahmen nach Paragraph 5 a, einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen sind bei der endgültigen Ausarbeitung des Plans oder des Programms von der Planungsbehörde zu berücksichtigen bzw. sind diese auf Grundlage einer entsprechenden Abwägung in die Entscheidung einzubeziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022, LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,
In Kraft seit 10.07.2025 bis 31.12.9999
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