Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2026
(1)Absatz eins,Die Landesregierung und die Gemeinden haben als Grundlage für ihre Planungsmaßnahmen den Zustand des Raumes, seine Entwicklung und die Einflussfaktoren zu erheben und zu untersuchen (Raumforschung). Die Erhebung, Sammlung und Verknüpfung von Informationen und sonstigen Grundlagen, die Auswirkungen auf den Zustand des Raumes, seine Entwicklung und die Einflussfaktoren haben können, sind Teil der Raumforschung. Die Ergebnisse der Raumforschung sind systematisch zu erfassen und festzuhalten (Bestandsaufnahme). Diese Grundlagen sind jeweils auf dem letzten Stand zu halten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Grundlagen und Ergebnisse der überörtlichen und örtlichen Raumforschung in einem Datenbestand zu führen. Die Gemeinden haben dazu ihre nach Abs. 1 erhobenen Informationen der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Gemäß § 6a Abs. 1 bekanntgegebene Informationen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind in den Datenbestand aufzunehmen.Die Landesregierung hat die Grundlagen und Ergebnisse der überörtlichen und örtlichen Raumforschung in einem Datenbestand zu führen. Die Gemeinden haben dazu ihre nach Absatz eins, erhobenen Informationen der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, bekanntgegebene Informationen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind in den Datenbestand aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes dürfen Daten aus dem Datenbestand (Abs. 2) in folgender Weise verwendet werden:Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes dürfen Daten aus dem Datenbestand (Absatz 2,) in folgender Weise verwendet werden:
1.Ziffer einsdas Amt der Landesregierung hat Daten aus dem Datenbestand für die in Z 2 und 3 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen;das Amt der Landesregierung hat Daten aus dem Datenbestand für die in Ziffer 2 und 3 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen;
2.Ziffer 2die Landesregierung darf die Daten aus dem Datenbestand nutzen, sofern dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung erforderlich ist;
3.Ziffer 3die Gemeinden dürfen die Daten aus dem Datenbestand nutzen, sofern dies für die Wahrnehmung der Aufgaben ihrer örtlichen Raumordnung erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Das Amt der Landesregierung darf die Daten aus dem Datenbestand (Abs. 2) Organen der Gebietskörperschaften zur Verfügung stellen, sofern die Verwendung dieser Daten zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.Das Amt der Landesregierung darf die Daten aus dem Datenbestand (Absatz 2,) Organen der Gebietskörperschaften zur Verfügung stellen, sofern die Verwendung dieser Daten zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens nach zwei Jahren ab Beginn einer Gesetzgebungsperiode einen Raumordnungsbericht über die Tätigkeiten und Auswirkungen der Raumordnung vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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