§ 15 StROG Raumordnungsbeirat

StROG - Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten
    1. a)Litera ader überörtlichen Raumordnung sowie
    2. b)Litera bin sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten
    ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Der Beirat setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie – nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß § 10 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz zusammen. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung.Der Beirat setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie – nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß Paragraph 10, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz zusammen. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3,Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Umweltanwältin oder der Umweltanwalt;
    2. 2.Ziffer 2weitere Vertreterinnen oder Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung;
    3. 3.Ziffer 3je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark und der Landwirtschaftskammer Steiermark.
  4. (4)Absatz 4,Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Absatz 2, Nominierungsberechtigten zu bestellen.
  6. (6)Absatz 6,Der Raumordnungsbeirat ist binnen zwei Monaten nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages neu zu bestellen. Der bestehende Raumordnungsbeirat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Raumordnungsbeirates im Amt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 117/2017, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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