Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2026
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumplanung oder über Antrag einer Gemeinde durch Verordnung Flächen für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 und 2 gemäß § 30 Abs. 1 Z 6 lit. a und b und deren Größe sowie Vorgaben für die Bebauungsplanung festlegen. Voraussetzungen für die Festlegung sind insbesondere:Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumplanung oder über Antrag einer Gemeinde durch Verordnung Flächen für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 und 2 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und b und deren Größe sowie Vorgaben für die Bebauungsplanung festlegen. Voraussetzungen für die Festlegung sind insbesondere:
1.Ziffer einsdie Bedachtnahme auf die Funktionsfähigkeit zentraler Orte und deren angestrebte Siedlungsstruktur,
2.Ziffer 2die Einordnung von Teilräumen in die Entwicklung des Gesamtraumes,
3.Ziffer 3die Vermeidung unzumutbarer Immissionen und großräumiger Überlastung der Verkehrsinfrastruktur durch den Betrieb des Einkaufszentrums,
4.Ziffer 4die geeignete Verkehrserschließung der Einkaufszentrumsfläche für den motorisierten Individualverkehr,
5.Ziffer 5eine ausreichende Bedienungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und
6.Ziffer 6die Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft.
Darüber hinaus sind ein genügend großer Einzugsbereich und die Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung in Erwägung zu ziehen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 anzuhören:Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung gemäß Absatz eins, anzuhören:
1.Ziffer einsdie betroffenen Regionalversammlungen gemäß § 14 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz,die betroffenen Regionalversammlungen gemäß Paragraph 14, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz,
2.Ziffer 2die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten sowie
3.Ziffer 3die Standortgemeinde.
Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens acht Wochen einzuräumen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der überörtlichen Raumplanung eine Verordnung mit der Ausweisung von Flächen ab einer Mindestgröße von 10 ha für Solar- und Photovoltaikfreiflächenanlagen sowie Energieprojekte unter Bedachtnahme auf die für die Lebensmittelproduktion wertvollsten Böden erlassen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Gebietes und der Art der Technologie können wirksame Minderungsmaßnahmen festgelegt werden, die bei Errichtung und Betrieb von Solar- und Photovoltaikfreiflächenanlagen sowie Energieprojekten zu ergreifen sind. Diese müssen geeignet sein, mögliche negative Umweltauswirkungen durch ein Vorhaben zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 3 die in § 14 Abs. 2 Z 2 bis 7 angeführten Stellen anzuhören. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens acht Wochen einzuräumen.Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 3, die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, bis 7 angeführten Stellen anzuhören. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens acht Wochen einzuräumen.
(5)Absatz 5,Bei der Erlassung einer Verordnung sind § 14 Abs. 3, 4a und 6 anzuwenden.Bei der Erlassung einer Verordnung sind Paragraph 14, Absatz 3, 4 a und 6 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 20/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,
In Kraft seit 28.02.2026 bis 31.12.9999
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