§ 15 StROG Raumordnungsbeirat

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten
    1. a)Litera ader überörtlichen Raumordnung sowie
    2. b)Litera bin sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten
    ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Der Beirat setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie – nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß § 10 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz zusammen. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung.Der Beirat setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie – nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß Paragraph 10, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz zusammen. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3,Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Umweltanwältin oder der Umweltanwalt;
    2. 2.Ziffer 2weitere Vertreterinnen oder Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung;
    3. 3.Ziffer 3je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark und der Landwirtschaftskammer Steiermark.
  4. (4)Absatz 4,Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Absatz 2, Nominierungsberechtigten zu bestellen.
  6. (6)Absatz 6,Der Raumordnungsbeirat ist binnen zwei Monaten nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages neu zu bestellen. Der bestehende Raumordnungsbeirat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Raumordnungsbeirates im Amt.

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten

a)

der überörtlichen Raumordnung sowie

b)

als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung

ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten.

(2) Der Beirat setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter

1.

jener Landtagsklubs, deren Partei in der Landesregierung vertreten ist,

2.

der Wirtschaftskammer Steiermark,

3.

der Arbeiterkammer Steiermark,

4.

der Landwirtschaftskammer Steiermark,

5.

des Steiermärkischen Gemeindebundes und

6.

des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie

7.

– nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der/dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß § 16 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz

zusammen.

(3) Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind:

1.

die Umweltanwältin/der Umweltanwalt,

2.

Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung und

3.

sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen, sofern sie beigezogen werden.

(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen.

(6) Der Raumordnungsbeirat ist binnen zwei Monaten nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages neu zu bestellen. Der bestehende Raumordnungsbeirat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Raumordnungsbeirates im Amt.

(7) Im Fall einer Versagungsandrohung im Rahmen der örtlichen Raumordnung sind der Beratung, nicht aber der Beschlussfassung Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden verpflichtend beizuziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 117/2017, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 01.01.2018 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten
    1. a)Litera ader überörtlichen Raumordnung sowie
    2. b)Litera bin sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten
    ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Der Beirat setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie – nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß § 10 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz zusammen. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung.Der Beirat setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie – nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß Paragraph 10, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz zusammen. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3,Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Umweltanwältin oder der Umweltanwalt;
    2. 2.Ziffer 2weitere Vertreterinnen oder Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung;
    3. 3.Ziffer 3je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark und der Landwirtschaftskammer Steiermark.
  4. (4)Absatz 4,Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Absatz 2, Nominierungsberechtigten zu bestellen.
  6. (6)Absatz 6,Der Raumordnungsbeirat ist binnen zwei Monaten nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages neu zu bestellen. Der bestehende Raumordnungsbeirat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Raumordnungsbeirates im Amt.

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten

a)

der überörtlichen Raumordnung sowie

b)

als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung

ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten.

(2) Der Beirat setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter

1.

jener Landtagsklubs, deren Partei in der Landesregierung vertreten ist,

2.

der Wirtschaftskammer Steiermark,

3.

der Arbeiterkammer Steiermark,

4.

der Landwirtschaftskammer Steiermark,

5.

des Steiermärkischen Gemeindebundes und

6.

des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie

7.

– nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der/dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß § 16 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz

zusammen.

(3) Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind:

1.

die Umweltanwältin/der Umweltanwalt,

2.

Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung und

3.

sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen, sofern sie beigezogen werden.

(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen.

(6) Der Raumordnungsbeirat ist binnen zwei Monaten nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages neu zu bestellen. Der bestehende Raumordnungsbeirat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Raumordnungsbeirates im Amt.

(7) Im Fall einer Versagungsandrohung im Rahmen der örtlichen Raumordnung sind der Beratung, nicht aber der Beschlussfassung Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden verpflichtend beizuziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 117/2017, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

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