§ 17 Oö. VSG § 17

Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 3 Abs. 2 als Veranstalterin oder Veranstalter während der Veranstaltung nicht anwesend ist und keine Vertretung durch eine eigenberechtigte beauftragte Person nachweislich veranlasst hat;

2.

den in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 normierten Bestimmungen zuwiderhandelt;

3.

eine nach § 6 meldepflichtige Veranstaltung ohne vorherige Meldung oder abweichend von den Angaben in der Meldung durchführt;

4.

eine nach § 7 anzeigepflichtige Veranstaltung ohne vorherige Anzeige, abweichend von den Angaben in der Anzeige oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach § 7 Abs. 3 oder entgegen einer Untersagung nach § 7 Abs. 4 durchführt;

5.

eine nach § 8 bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne eine nach § 8 Abs. 6 als gleichwertig anerkannte Berechtigung durchführt oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach § 8 Abs. 4 abweicht;

6.

als Veranstalterin oder Veranstalter die in der Veranstaltungsstättenbewilligung gemäß § 9 Abs. 3 festgelegten oder gemäß § 9 Abs. 4 nachträglich vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen missachtet;

7.

als Verfügungsberechtigter über eine bewilligte Veranstaltungsstätte wesentliche Änderungen ohne Bewilligung gemäß § 11 vornimmt;

8.

entgegen den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 den Zutritt, die Überwachung oder Überprüfung nicht duldet oder behindert, die Erteilung von verlangten Auskünften verweigert oder für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen nicht vorlegt;

9.

gegen eine Informations- oder Anzeigepflicht gemäß § 13 verstößt;

10.

eine Veranstaltung entgegen einer Untersagung nach § 15 Abs. 1 oder einer Beschränkung oder Untersagung nach § 15 Abs. 2 durchführt;

11.

die im § 15 Abs. 3, 4 oder 5 vorgesehenen Anordnungen oder Maßnahmen missachtet;

12.

eine Veranstaltung in einer nach § 15 Abs. 6 geräumten oder gesperrten Veranstaltungsstätte durchführt;

13.

entgegen den Bestimmungen nach § 15 den Zutritt, die Überwachung oder Überprüfung nicht duldet oder behindert, die Erteilung von verlangten Auskünften verweigert oder für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen nicht vorlegt;

14.

eine behördliche Kennzeichnung nach § 15 Abs. 6 entfernt, beschädigt, unlesbar macht oder sonst verändert.

(Anm.: LGBl.Nr. 4/2013, 90/2013, 93/2015)

(2) Sachen, die Gegenstand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Handlung sind oder zur Begehung einer solchen strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden, sofern der Wert einer solchen Sache in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der durch dieses Landesgesetz geschützten Interessen steht. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstands zu erkennen, wenn die dem Verfall unterliegenden Gegenstände nicht erfasst werden können, weil sie veräußert, verbraucht oder sonstwie beiseite geschafft wurden.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 3 Abs. 2 als Veranstalterin oder Veranstalter während der Veranstaltung nicht anwesend ist und keine Vertretung durch eine eigenberechtigte beauftragte Person nachweislich veranlasst hat;

2.

den in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 normierten Bestimmungen zuwiderhandelt;

3.

eine nach § 6 meldepflichtige Veranstaltung ohne vorherige Meldung oder abweichend von den Angaben in der Meldung durchführt;

4.

eine nach § 7 anzeigepflichtige Veranstaltung ohne vorherige Anzeige, abweichend von den Angaben in der Anzeige oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach § 7 Abs. 3 oder entgegen einer Untersagung nach § 7 Abs. 4 durchführt;

5.

eine nach § 8 bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne eine nach § 8 Abs. 6 als gleichwertig anerkannte Berechtigung durchführt oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach § 8 Abs. 4 abweicht;

6.

als Veranstalterin oder Veranstalter die in der Veranstaltungsstättenbewilligung gemäß § 9 Abs. 3 festgelegten oder gemäß § 9 Abs. 4 nachträglich vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen missachtet;

7.

als Verfügungsberechtigter über eine bewilligte Veranstaltungsstätte wesentliche Änderungen ohne Bewilligung gemäß § 11 vornimmt;

8.

entgegen den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 den Zutritt, die Überwachung oder Überprüfung nicht duldet oder behindert, die Erteilung von verlangten Auskünften verweigert oder für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen nicht vorlegt;

9.

gegen eine Informations- oder Anzeigepflicht gemäß § 13 verstößt;

10.

eine Veranstaltung entgegen einer Untersagung nach § 15 Abs. 1 oder einer Beschränkung oder Untersagung nach § 15 Abs. 2 durchführt;

11.

die im § 15 Abs. 3, 4 oder 5 vorgesehenen Anordnungen oder Maßnahmen missachtet;

12.

eine Veranstaltung in einer nach § 15 Abs. 6 geräumten oder gesperrten Veranstaltungsstätte durchführt;

13.

entgegen den Bestimmungen nach § 15 den Zutritt, die Überwachung oder Überprüfung nicht duldet oder behindert, die Erteilung von verlangten Auskünften verweigert oder für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen nicht vorlegt;

14.

eine behördliche Kennzeichnung nach § 15 Abs. 6 entfernt, beschädigt, unlesbar macht oder sonst verändert.

(Anm.: LGBl.Nr. 4/2013, 90/2013, 93/2015)

(2) Sachen, die Gegenstand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Handlung sind oder zur Begehung einer solchen strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden, sofern der Wert einer solchen Sache in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der durch dieses Landesgesetz geschützten Interessen steht. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstands zu erkennen, wenn die dem Verfall unterliegenden Gegenstände nicht erfasst werden können, weil sie veräußert, verbraucht oder sonstwie beiseite geschafft wurden.

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