§ 8 Oö. VSG § 8

Oö. VSG - Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

(1) Veranstaltungen im Tourneebetrieb bedürfen einer Bewilligung der Behörde, soweit Abs. 6 nichts anderes bestimmt.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Landesregierung einzubringen und hat insbesondere folgende Angaben samt den hiefür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters;

2.

Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5;

3.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung;

4.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Verwendung beabsichtigten Veranstaltungseinrichtungen und -mittel.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

gewährleistet ist, dass durch die Art oder den Umfang der Veranstaltung

a)

die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und

b)

ein grober Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte (Anstandsverletzung) nicht zu erwarten ist,

2.

die zur Verwendung beabsichtigten Veranstaltungseinrichtungen und -mittel nach ihrer baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass

a)

keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit der Besucherinnen und Besucher zu erwarten ist,

b)

unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft oder der Umwelt nicht zu erwarten sind und

3.

die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2011)

(4) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben; § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Behörde hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.

(6) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Landesregierung Berechtigungen zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Landesgesetz bestimmt sind, erteilt wurden, durch Verordnung als gleichwertig anerkannt hat.

In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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