§ 18 Oö. VSG § 18

Oö. VSG - Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 75, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2001;

2.

das Oö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001;

3.

die Verordnung betreffend die Zuständigkeiten nach § 2 des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1955;

4.

die Oö. Kinobetriebsverordnung, LGBl. Nr. 28/1955, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/1957 und der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2000;

5.

die Bildvorführerverordnung, LGBl. Nr. 29/1955.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie sind mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen.

(4) Bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erworbene Berechtigungen nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 und dem Oö. Kinogesetz gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, spätestens jedoch bis zum 1. Jänner 2011 als Berechtigungen oder Bewilligungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Landesgesetz vorgeschrieben werden dürfen.

(5) Für Veranstaltungsstätten gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz, die am 1. Jänner 2008 bestehen, ist die Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung bis spätestens 31. Dezember 2008 zu beantragen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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