§ 13 Oö. VSG § 13

Oö. VSG - Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Veranstaltungsstättenbewilligung ist dazu verpflichtet, die Veranstalterin oder den Veranstalter nachweislich vom Inhalt des Bewilligungsbescheids, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten von der Bewilligung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Wirksamkeit der nach §§ 9 bis 12 erlassenen Bescheide und Aufträge wird durch einen Wechsel in der über die bewilligte Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigten Person nicht berührt; dieser Wechsel ist vom Rechtsvorgänger der Behörde anzuzeigen. Der Rechtsvorgänger ist auch dazu verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Oö. VSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Oö. VSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Oö. VSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Oö. VSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Oö. VSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. VSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Oö. VSG
§ 14 Oö. VSG