§ 16 Oö. VSG § 16

Oö. VSG - Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch:

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Landesgesetz vorgesehen ist.

(2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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