§ 19 T-LP Strafbestimmung

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2025 bis 31.12.9999
(1) Wer einem Verbot nach § 14 oder nach § 18a Abs. 2 oder den Bestimmungen einer Verordnung nach § 18a Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach § 14 lit. d eine Geldstrafe bis zu 8.000,- Euro verhängt werden.

(2) Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach § 14 lit. c.

(5) Die im § 14 lit. a, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.

  1. (1)Absatz einsWer einem Verbot nach § 14 Abs. 1 oder nach § 18a Abs. 2 oder den Bestimmungen einer Verordnung nach § 18a Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach § 14 Abs. 1 lit. d eine Geldstrafe bis zu 9.000,- Euro verhängt werden.Wer einem Verbot nach Paragraph 14, Absatz eins, oder nach Paragraph 18 a, Absatz 2, oder den Bestimmungen einer Verordnung nach Paragraph 18 a, Absatz 3, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, eine Geldstrafe bis zu 9.000,- Euro verhängt werden.
  2. (2)Absatz 2Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach Paragraph 15, betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750,- Euro zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach Paragraph 17, Absatz 9, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750,- Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach § 14 lit. c.Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins,, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach Paragraph 14, Litera c,
  5. (5)Absatz 5Die im § 14 Abs. 1 lit. a, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.Die im Paragraph 14, Absatz eins, Litera a,, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.

Stand vor dem 03.04.2025

In Kraft vom 05.07.2017 bis 03.04.2025
(1) Wer einem Verbot nach § 14 oder nach § 18a Abs. 2 oder den Bestimmungen einer Verordnung nach § 18a Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach § 14 lit. d eine Geldstrafe bis zu 8.000,- Euro verhängt werden.

(2) Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach § 14 lit. c.

(5) Die im § 14 lit. a, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.

  1. (1)Absatz einsWer einem Verbot nach § 14 Abs. 1 oder nach § 18a Abs. 2 oder den Bestimmungen einer Verordnung nach § 18a Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach § 14 Abs. 1 lit. d eine Geldstrafe bis zu 9.000,- Euro verhängt werden.Wer einem Verbot nach Paragraph 14, Absatz eins, oder nach Paragraph 18 a, Absatz 2, oder den Bestimmungen einer Verordnung nach Paragraph 18 a, Absatz 3, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, eine Geldstrafe bis zu 9.000,- Euro verhängt werden.
  2. (2)Absatz 2Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach Paragraph 15, betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750,- Euro zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach Paragraph 17, Absatz 9, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750,- Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach § 14 lit. c.Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins,, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach Paragraph 14, Litera c,
  5. (5)Absatz 5Die im § 14 Abs. 1 lit. a, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.Die im Paragraph 14, Absatz eins, Litera a,, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.

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