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(2) Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach § 14 lit. c.
(5) Die im § 14 lit. a, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.
(2) Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach § 14 lit. c.
(5) Die im § 14 lit. a, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.