§ 12a IO Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Aus- oder Absonderungsrechte, die vor KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens fällt.

(2) Nur für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den GemeinschuldnerSchuldner zusteht. §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

(3) Absonderungsrechte, die vor KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird der Konkursdas Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.

(4) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3 leben wieder auf, wenn

1.

der Konkursdas Insolvenzverfahren nach §§ 139§§ 123a, 166 oder 167123b und 139 aufgehoben wird oder

2.

die gesicherte Forderung wieder auflebt oder

3.

das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird oder

4.

die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird.

(5) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3, die zugunsten einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung erworben worden sind, leben auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung wieder auf.

(6) Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Abs. 1 und 3 mitzuteilen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010

(1) Aus- oder Absonderungsrechte, die vor KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens fällt.

(2) Nur für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den GemeinschuldnerSchuldner zusteht. §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

(3) Absonderungsrechte, die vor KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird der Konkursdas Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.

(4) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3 leben wieder auf, wenn

1.

der Konkursdas Insolvenzverfahren nach §§ 139§§ 123a, 166 oder 167123b und 139 aufgehoben wird oder

2.

die gesicherte Forderung wieder auflebt oder

3.

das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird oder

4.

die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird.

(5) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3, die zugunsten einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung erworben worden sind, leben auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung wieder auf.

(6) Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Abs. 1 und 3 mitzuteilen.