§ 12 VO Aufwand- und Kostenersatz

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesanstalt hat den Städten undin § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 266 500 €305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 20032020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.

(2) Der BundesministerSoweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 in den Erhebungsregionen gemäß § 7 Abs.1nur in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für Wissenschaft, Forschungdie jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.

(3) Die Bundesministerin für Digitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VerbraucherpreisindizesVPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2019 bis 2023 in der Höhe von 46.058 €51218,78 Euro. Dieser Betrag ist jährlich mit 2,5%Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu valorisierenunterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2024 neu festzulegen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 24.12.2015 bis 30.11.2019

(1) Die Bundesanstalt hat den Städten undin § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 266 500 €305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 20032020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.

(2) Der BundesministerSoweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 in den Erhebungsregionen gemäß § 7 Abs.1nur in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für Wissenschaft, Forschungdie jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.

(3) Die Bundesministerin für Digitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VerbraucherpreisindizesVPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2019 bis 2023 in der Höhe von 46.058 €51218,78 Euro. Dieser Betrag ist jährlich mit 2,5%Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu valorisierenunterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2024 neu festzulegen.

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