§ 15a AsylG 2005 Meldeverpflichtung

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt odereine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 erfolgt oder
    2. 2.Ziffer 2dem Fremden gemäß § 12a Abs. 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt unddem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und
    über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
  2. (1)Absatz eins,Antragsteller unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b besteht und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.Antragsteller unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, besteht und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
  3. (2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, § 7 Abs. 1 VwGVGBGBl. I Nr. 33/2013) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  4. (3)Absatz 3,Unterliegt der Antragsteller einer Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1, hat die Bekanntgabe der Änderung seines Aufenthaltsortes und seiner Anschrift gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hiervon unberührt.Unterliegt der Antragsteller einer Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins,, hat die Bekanntgabe der Änderung seines Aufenthaltsortes und seiner Anschrift gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Verfahrensverordnung spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hiervon unberührt.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 20.07.2015 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz einsFremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt odereine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 erfolgt oder
    2. 2.Ziffer 2dem Fremden gemäß § 12a Abs. 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt unddem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und
    über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
  2. (1)Absatz eins,Antragsteller unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b besteht und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.Antragsteller unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, besteht und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
  3. (2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, § 7 Abs. 1 VwGVGBGBl. I Nr. 33/2013) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  4. (3)Absatz 3,Unterliegt der Antragsteller einer Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1, hat die Bekanntgabe der Änderung seines Aufenthaltsortes und seiner Anschrift gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hiervon unberührt.Unterliegt der Antragsteller einer Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins,, hat die Bekanntgabe der Änderung seines Aufenthaltsortes und seiner Anschrift gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Verfahrensverordnung spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hiervon unberührt.

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