§ 13a ÄrzteG 1998 Ausbildungsstellenverwaltung

Ärztegesetz 1998

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Fassung gültig ab 01.06.2026

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Abs. 3 und § 13c Abs. 3 letzter Satz im Hinblick auf dieDie Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Absatz 3 und Paragraph 13 c, Absatz 3, letzter Satz im Hinblick auf die
    1. 1.Ziffer einsAusstellung von Diplomen gemäß § 15 und § 17 der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),Ausstellung von Diplomen gemäß Paragraph 15 und Paragraph 17, der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),
    2. 2.Ziffer 2Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 und Änderungsmeldungen gemäß § 29 sowieEintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27 und Änderungsmeldungen gemäß Paragraph 29, sowie
    3. 3.Ziffer 3Übermittlungspflichten gemäß §§ 27a und 27bÜbermittlungspflichten gemäß Paragraphen 27 a und 27b
    nachfolgende Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten.nachfolgende Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Abs. 1 sind:Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsStellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß §§ 9, 10, 12, 12a und 13,Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß Paragraphen 9,, 10, 12, 12a und 13,
    2. 2.Ziffer 2Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b,Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,,
    3. 3.Ziffer 3Vor- und Nachnamen der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    4. 4.Ziffer 4Geburtsdaten der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    5. 5.Ziffer 5Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 6a:hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, :,
      1. a)Litera aBeginn der Basisausbildung,
      2. b)Litera bÄnderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. c)Litera cWechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. d)Litera dUnterbrechung der Basisausbildung,
      5. e)Litera eAbschluss der Basisausbildung,
    7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur ÄrztinFachärztin/zum ArztFacharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 9:hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur ÄrztinFachärztin/zum ArztFacharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Paragraph 9 :,
      1. a)Litera aBeginn der Ausbildung,
      2. b)Litera bÄnderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. c)Litera cWechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. d)Litera dUnterbrechung der Ausbildung,
      5. e)Litera eAbschluss der Ausbildung,
    8. 8.Ziffer 8hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 10:hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß Paragraph 10 :,
      1. a)Litera aBeginn der Ausbildung,
      2. b)Litera bÄnderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. c)Litera cWechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. d)Litera dUnterbrechung der Ausbildung,
      5. e)Litera eAbschluss der Ausbildung,
    9. 9.Ziffer 9hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß § 11a:hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b, für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a, :,
      1. a)Litera aBeginn der Weiterbildung,
      2. b)Litera bÄnderung des Weiterbildungsausmaßes,
      3. c)Litera cWechsel der Spezialisierungsstelle oder Spezialisierungsstätte,
      4. d)Litera dUnterbrechung der Weiterbildung,
      5. e)Litera eAbschluss der Weiterbildung,
    10. 10.Ziffer 10hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß § 12:hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß Paragraph 12 :,
      1. a)Litera aAngabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. b)Litera bBeginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. c)Litera cÄnderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. d)Litera dWechsel der Lehrpraxis,
      5. e)Litera eUnterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. f)Litera fAbschluss der Aus- oder Weiterbildung,
    11. 11.Ziffer 11hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a:hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, :,
      1. a)Litera aAngabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. b)Litera bBeginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. c)Litera cÄnderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. d)Litera dWechsel der Lehrgruppenpraxis,
      5. e)Litera eUnterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. f)Litera fAbschluss der Aus- oder Weiterbildung,
    12. 12.Ziffer 12hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß § 13:hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13 :,
      1. a)Litera aAngabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. b)Litera bBeginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. c)Litera cÄnderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. d)Litera dWechsel des Lehrambulatoriums,
      5. e)Litera eUnterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. f)Litera fAbschluss der Aus- oder Weiterbildung.,
    13. 13.Ziffer 13hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 258 Abs. 1:hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 258, Absatz eins :,
      1. a)Litera aBeginn der Ausbildung,
      2. b)Litera bÄnderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. c)Litera cWechsel der Ausbildungsstelle oder Einrichtung,
      4. d)Litera dUnterbrechung der Ausbildung,
      5. e)Litera eAbschluss der Ausbildung.
  3. (3)Absatz 3Die entsprechenden Daten gemäß Abs. 2 Z 6 bis 1213 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind vonDie entsprechenden Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 6 bis 1213 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von
    1. 1.Ziffer einsTrägern der Ausbildungsstätten gemäß §§ 6a, 9, 10,Trägern der Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10,
    2. 2.Ziffer 2Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2,Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2,,
    3. 3.Ziffer 3Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß § 12,Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß Paragraph 12,,
    4. 4.Ziffer 4Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowieGesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, sowie
    5. 5.Ziffer 5Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß § 13Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13,
    unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Abs. 1 zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß § 235 Abs. 4 und § 235 Abs. 4§ 261 Abs. 1. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Absatz eins, zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß Paragraph 235, Absatz 4 und Paragraph 261, Absatz eins, Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.
  4. (4)Absatz 4Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Abs. 2 sowie für die Übermittlung gemäß Abs. 3 sind jeweils die in Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Absatz 2, sowie für die Übermittlung gemäß Absatz 3, sind jeweils die in Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.05.2026
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Abs. 3 und § 13c Abs. 3 letzter Satz im Hinblick auf dieDie Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Absatz 3 und Paragraph 13 c, Absatz 3, letzter Satz im Hinblick auf die
    1. 1.Ziffer einsAusstellung von Diplomen gemäß § 15 und § 17 der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),Ausstellung von Diplomen gemäß Paragraph 15 und Paragraph 17, der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),
    2. 2.Ziffer 2Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 und Änderungsmeldungen gemäß § 29 sowieEintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27 und Änderungsmeldungen gemäß Paragraph 29, sowie
    3. 3.Ziffer 3Übermittlungspflichten gemäß §§ 27a und 27bÜbermittlungspflichten gemäß Paragraphen 27 a und 27b
    nachfolgende Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten.nachfolgende Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Abs. 1 sind:Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsStellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß §§ 9, 10, 12, 12a und 13,Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß Paragraphen 9,, 10, 12, 12a und 13,
    2. 2.Ziffer 2Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b,Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,,
    3. 3.Ziffer 3Vor- und Nachnamen der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    4. 4.Ziffer 4Geburtsdaten der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    5. 5.Ziffer 5Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 6a:hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, :,
      1. a)Litera aBeginn der Basisausbildung,
      2. b)Litera bÄnderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. c)Litera cWechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. d)Litera dUnterbrechung der Basisausbildung,
      5. e)Litera eAbschluss der Basisausbildung,
    7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur ÄrztinFachärztin/zum ArztFacharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 9:hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur ÄrztinFachärztin/zum ArztFacharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Paragraph 9 :,
      1. a)Litera aBeginn der Ausbildung,
      2. b)Litera bÄnderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. c)Litera cWechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. d)Litera dUnterbrechung der Ausbildung,
      5. e)Litera eAbschluss der Ausbildung,
    8. 8.Ziffer 8hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 10:hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß Paragraph 10 :,
      1. a)Litera aBeginn der Ausbildung,
      2. b)Litera bÄnderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. c)Litera cWechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
      4. d)Litera dUnterbrechung der Ausbildung,
      5. e)Litera eAbschluss der Ausbildung,
    9. 9.Ziffer 9hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß § 11a:hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b, für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a, :,
      1. a)Litera aBeginn der Weiterbildung,
      2. b)Litera bÄnderung des Weiterbildungsausmaßes,
      3. c)Litera cWechsel der Spezialisierungsstelle oder Spezialisierungsstätte,
      4. d)Litera dUnterbrechung der Weiterbildung,
      5. e)Litera eAbschluss der Weiterbildung,
    10. 10.Ziffer 10hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß § 12:hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß Paragraph 12 :,
      1. a)Litera aAngabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. b)Litera bBeginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. c)Litera cÄnderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. d)Litera dWechsel der Lehrpraxis,
      5. e)Litera eUnterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. f)Litera fAbschluss der Aus- oder Weiterbildung,
    11. 11.Ziffer 11hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a:hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, :,
      1. a)Litera aAngabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. b)Litera bBeginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. c)Litera cÄnderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. d)Litera dWechsel der Lehrgruppenpraxis,
      5. e)Litera eUnterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. f)Litera fAbschluss der Aus- oder Weiterbildung,
    12. 12.Ziffer 12hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß § 13:hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13 :,
      1. a)Litera aAngabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7,, 8 oder 11a,
      2. b)Litera bBeginn der Aus- oder Weiterbildung,
      3. c)Litera cÄnderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
      4. d)Litera dWechsel des Lehrambulatoriums,
      5. e)Litera eUnterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
      6. f)Litera fAbschluss der Aus- oder Weiterbildung.,
    13. 13.Ziffer 13hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 258 Abs. 1:hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 258, Absatz eins :,
      1. a)Litera aBeginn der Ausbildung,
      2. b)Litera bÄnderung des Ausbildungsausmaßes,
      3. c)Litera cWechsel der Ausbildungsstelle oder Einrichtung,
      4. d)Litera dUnterbrechung der Ausbildung,
      5. e)Litera eAbschluss der Ausbildung.
  3. (3)Absatz 3Die entsprechenden Daten gemäß Abs. 2 Z 6 bis 1213 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind vonDie entsprechenden Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 6 bis 1213 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von
    1. 1.Ziffer einsTrägern der Ausbildungsstätten gemäß §§ 6a, 9, 10,Trägern der Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10,
    2. 2.Ziffer 2Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2,Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2,,
    3. 3.Ziffer 3Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß § 12,Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß Paragraph 12,,
    4. 4.Ziffer 4Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowieGesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, sowie
    5. 5.Ziffer 5Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß § 13Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13,
    unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Abs. 1 zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß § 235 Abs. 4 und § 235 Abs. 4§ 261 Abs. 1. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Absatz eins, zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß Paragraph 235, Absatz 4 und Paragraph 261, Absatz eins, Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.
  4. (4)Absatz 4Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Abs. 2 sowie für die Übermittlung gemäß Abs. 3 sind jeweils die in Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Absatz 2, sowie für die Übermittlung gemäß Absatz 3, sind jeweils die in Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.

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