Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Paragraph 235,
(Anm.Anmerkung: Abs. 15Absatz 15, aufgehoben durch Z 69Ziffer 69,, BGBl. I Nr. 17/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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