§ 238 ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Abweichend von § 118c Abs. 1 endet die Geltungsdauer der am 16.12.2011 gemäß § 117c Abs. 2 Z 8 in Verbindung mit § 118c beschlossenen Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012), zuletzt geändert durch die 1. Novelle der QS-VO 2012, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 07/2012, am 31. Dezember 2017.

(2) § 77 Abs. 2 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016 ist nur noch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern vor dem Jahr 2017 beziehen.

(3) § 77 Abs. 4 und 5 ist erstmals auf sich ab dem Beginn der Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern im Jahr 2017 ereignende und sich auf diese Wahlen beziehende Sachverhalte anzuwenden.

(4) § 4 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 2 und 6, § 10 Abs. 2 und 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 58a, § 75 Abs. 4 und 5, § 75a, § 75b, § 75c, § 77 Abs. 3 bis 5, § 117d Abs. 5, § 118d Abs. 7, § 138 Abs. 7, § 141, § 150 Abs. 2 und 3, § 151 Abs. 3, § 154 Abs. 3, § 162, § 195 Abs. 3, § 195c Abs. 3, § 195e, § 235 Abs. 4, 14 und 15, § 236 sowie § 238 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2017 treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft.

(5) § 71 Abs. 4, § 72 Abs. 2 sowie § 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

In Kraft seit 18.01.2017 bis 31.12.9999
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