Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
(1)Absatz eins,Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
(2)Absatz 2,Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Landespolizeidirektion oder das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden.
(3)Absatz 3,Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.
(4)Absatz 4,Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Polizeiärzte in Ausübung kurativer Tätigkeiten für die Dienstbehörde.
(5)Absatz 5,Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
(6)Absatz 6,Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.
(7)Absatz 7,Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Abs. 6 ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, nicht anzuwenden.Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Absatz 6, ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, nicht anzuwenden.
(8)Absatz 8,Arbeitsinspektionsärztinnen/Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann ermächtigte Ärztinnen/Ärzte gemäß § 8 Abs. 1 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß § 27 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, gelten als Amtsärztinnen/Amtsärzte im Sinne dieses Bundesgesetzes.Arbeitsinspektionsärztinnen/Arbeitsinspektionsärzte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann ermächtigte Ärztinnen/Ärzte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Unterbringungsgesetzes (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, sowie Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, gelten als Amtsärztinnen/Amtsärzte im Sinne dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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