§ 13c ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.12.2024

(1) Zuständige Behörde für Verfahren und Angelegenheiten gemäß den §§ 6a, 9, 10, 11, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38 einschließlich der Führung der Ausbildungsstättenverzeichnisse und der Ausbildungsstellenverwaltung ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat in den Verfahren gemäß den §§ 6a, 9, 10, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38 als Beteiligte des Verfahrens die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben. Die Behörde hat die Österreichische Ärztekammer vom Verfahrensergebnis abschriftlich in Kenntnis zu setzen.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns in den Verfahren gemäß den §§ 6a, 9, 10, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13c ÄrzteG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13c ÄrzteG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

28 Entscheidungen zu § 13c ÄrzteG 1998


Entscheidungen zu § 13c ÄrzteG 1998


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13c ÄrzteG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13c ÄrzteG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÄrzteG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13b ÄrzteG 1998
§ 13d ÄrzteG 1998