§ 1 ÄrzteG 1998 Begriffsbestimmung

Ärztegesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

1.

die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,

2.

die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 01.01.2006 bis 24.05.2022

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

1.

die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,

2.

die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten