§ 1 ÄrzteG 1998 Begriffsbestimmungen

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetzsind im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsdie allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) oder „Turnusarzt“ verfügen,
  2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.
  3. 1.Ziffer einsÄrztin“/„Arzt“ bezeichnet alle Personen, die über eine Berufsberechtigung als
    1. a)Litera aFachärztin/Facharzt eines Sonderfaches oder
    2. b)Litera bÄrztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder
    3. c)Litera capprobierte Ärztin/approbierter Arzt oder
    4. d)Litera dÄrztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a oderÄrztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a, oder
    5. e)Litera eÄrztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß §§ 34 bis 36b und § 205 oderÄrztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß Paragraphen 34 bis 36b und Paragraph 205, oder
    6. f)Litera f„Turnusärztin“/„Turnusarzt“ verfügen.
  4. 2.Ziffer 2fachärztliche Prüfung“ bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt.
  5. 3.Ziffer 3Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß § 24 Abs. 1.„Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz eins,
  6. 4.Ziffer 4Turnusärztin“/„Turnusarzt“ bezeichnet alle Personen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.05.2026
§ 1.Paragraph eins,

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetzsind im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsdie allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) oder „Turnusarzt“ verfügen,
  2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.
  3. 1.Ziffer einsÄrztin“/„Arzt“ bezeichnet alle Personen, die über eine Berufsberechtigung als
    1. a)Litera aFachärztin/Facharzt eines Sonderfaches oder
    2. b)Litera bÄrztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder
    3. c)Litera capprobierte Ärztin/approbierter Arzt oder
    4. d)Litera dÄrztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a oderÄrztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a, oder
    5. e)Litera eÄrztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß §§ 34 bis 36b und § 205 oderÄrztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß Paragraphen 34 bis 36b und Paragraph 205, oder
    6. f)Litera f„Turnusärztin“/„Turnusarzt“ verfügen.
  4. 2.Ziffer 2fachärztliche Prüfung“ bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt.
  5. 3.Ziffer 3Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß § 24 Abs. 1.„Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz eins,
  6. 4.Ziffer 4Turnusärztin“/„Turnusarzt“ bezeichnet alle Personen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.

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