Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1.Ziffer eins„Ärztin“/„Arzt“ bezeichnet alle Personen, die über eine Berufsberechtigung als
a)Litera aFachärztin/Facharzt eines Sonderfaches oder
b)Litera bÄrztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder
c)Litera capprobierte Ärztin/approbierter Arzt oder
d)Litera dÄrztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a oderÄrztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a, oder
e)Litera eÄrztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß §§ 34 bis 36b und § 205 oderÄrztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß Paragraphen 34 bis 36b und Paragraph 205, oder
f)Litera f„Turnusärztin“/„Turnusarzt“ verfügen.
2.Ziffer 2„fachärztliche Prüfung“ bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt.
3.Ziffer 3„Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß § 24 Abs. 1.„Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz eins,
4.Ziffer 4„Turnusärztin“/„Turnusarzt“ bezeichnet alle Personen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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