§ 1 ÄrzteG 1998 Begriffsbestimmungen

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.07.2026
§ 1.Paragraph eins,

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsÄrztin“/„Arzt“ bezeichnet alle Personen, die über eine Berufsberechtigung als
    1. a)Litera aFachärztin/Facharzt eines Sonderfaches oder
    2. b)Litera bÄrztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder
    3. c)Litera capprobierte Ärztin/approbierter Arzt oder
    4. d)Litera dÄrztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a oderÄrztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a, oder
    5. e)Litera eÄrztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß §§ 34 bis 36b und § 205 oderÄrztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß Paragraphen 34 bis 36b und Paragraph 205, oder
    6. f)Litera f„Turnusärztin“/„Turnusarzt“ verfügen.
  2. 2.Ziffer 2fachärztliche Prüfung“ bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt.
  3. 3.Ziffer 3Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß § 24 Abs. 1.„Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz eins,
  4. 4.Ziffer 4Turnusärztin“/„Turnusarzt“ bezeichnet alle Personen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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