§ 223 BDG 1979 Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Im Falle eines Schuldspruches(1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 39), sind die §§ 200d, 200e, 200g, 200h, § 200i, 200j und § 200l Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 6 und Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls § 200f anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 200l Abs. 2 Z 4 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechenund seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheintin jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

(2) Das BLVG ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.09.2013

Im Falle eines Schuldspruches(1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 39), sind die §§ 200d, 200e, 200g, 200h, § 200i, 200j und § 200l Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 6 und Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls § 200f anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 200l Abs. 2 Z 4 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechenund seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheintin jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

(2) Das BLVG ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.

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