§ 29 BAG

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer gemäß § 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, errichteten Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige, in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes§ 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278,1988 erfolgt, in einemeiner auf Grund des § 12 § 17 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954,Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 errichteten FürsorgeerziehungsheimSozialpädagogischen Einrichtung oder in einemeiner anderen HeimEinrichtung, dasdie zur Führung einer öffentlichen Jugendwohlfahrtsmaßnahme bestimmtDurchführung öffentlicher Jugendhilfe berechtigt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daßdass die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.

(2) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer der im Abs. 1 angeführten AnstaltenEinrichtungen mit VerrichtungenTätigkeiten beschäftigt werden, die den Gegenstand eines Lehrberufes ausmachen, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der AnstaltEinrichtung einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand des Zöglings und seine Führung in der AnstaltBewohners Bedacht zu nehmen.

(3) Der Aufenthalt in einer der im Abs. 1 angeführten AnstaltenEinrichtungen darf im Lehrzeugnis, in Prüfungszeugnissen und im Zeugnis gemäß § 26 Abs. 3 nicht erwähnt werden.

(4) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer AnstaltEinrichtung für Blinde, Taubeblinde Menschen oder sonstige Körperbehindertegehörlose Menschen oder für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn es sich nicht um eine Schule handelt und wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der AnstaltEinrichtung einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand und das Ausmaß der Behinderung des Antragstellers Bedacht zu nehmen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2013)

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.07.2015

(1) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer gemäß § 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, errichteten Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige, in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes§ 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278,1988 erfolgt, in einemeiner auf Grund des § 12 § 17 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954,Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 errichteten FürsorgeerziehungsheimSozialpädagogischen Einrichtung oder in einemeiner anderen HeimEinrichtung, dasdie zur Führung einer öffentlichen Jugendwohlfahrtsmaßnahme bestimmtDurchführung öffentlicher Jugendhilfe berechtigt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daßdass die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.

(2) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer der im Abs. 1 angeführten AnstaltenEinrichtungen mit VerrichtungenTätigkeiten beschäftigt werden, die den Gegenstand eines Lehrberufes ausmachen, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der AnstaltEinrichtung einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand des Zöglings und seine Führung in der AnstaltBewohners Bedacht zu nehmen.

(3) Der Aufenthalt in einer der im Abs. 1 angeführten AnstaltenEinrichtungen darf im Lehrzeugnis, in Prüfungszeugnissen und im Zeugnis gemäß § 26 Abs. 3 nicht erwähnt werden.

(4) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer AnstaltEinrichtung für Blinde, Taubeblinde Menschen oder sonstige Körperbehindertegehörlose Menschen oder für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn es sich nicht um eine Schule handelt und wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der AnstaltEinrichtung einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand und das Ausmaß der Behinderung des Antragstellers Bedacht zu nehmen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2013)

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