§ 29 BAG

BAG - Berufsausbildungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in einer auf Grund des § 17 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 errichteten Sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer anderen Einrichtung, die zur Durchführung öffentlicher Jugendhilfe berechtigt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet und so geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.

(2) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer der im Abs. 1 angeführten Einrichtungen mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Gegenstand eines Lehrberufes ausmachen, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Einrichtung einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand des Bewohners Bedacht zu nehmen.

(3) Der Aufenthalt in einer der im Abs. 1 angeführten Einrichtungen darf im Lehrzeugnis, in Prüfungszeugnissen und im Zeugnis gemäß § 26 Abs. 3 nicht erwähnt werden.

(4) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Einrichtung für blinde Menschen oder gehörlose Menschen oder für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn es sich nicht um eine Schule handelt und wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Einrichtung einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand und das Ausmaß der Behinderung des Antragstellers Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 BAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 BAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 29 BAG


Entscheidungen zu § 29 BAG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 BAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 BAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 BAG
§ 29a BAG