§ 8 NAEG Parteien

Namensänderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 8, (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

  1. 1.Ziffer einsdem Antragsteller;
  2. 2.Ziffer 2dem Ehegatten des Antragstellers, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt;
  3. 3.Ziffer 3dem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß § 5 auf dieses erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 gestellt worden wäre;dem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß Paragraph 5, auf dieses erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz 3, gestellt worden wäre;
  4. 4.Ziffer 4der Person, die im Sinn des § 3 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist;der Person, die im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist;
  5. 5.Ziffer 5den Eltern eines minderjährigen Kindes, soweit sie nicht als dessen gesetzlicher Vertreter den Antrag eingebracht haben.
  6. (1)Absatz einsDie Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
    1. 1.Ziffer einsdem Antragsteller;
    2. 2.Ziffer 2der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.der Person, die im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
  7. (2)Absatz 2Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen.Lassen sich Parteien nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht nach Paragraph 5, ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des Paragraph 41, AVG bekanntzumachen.
  1. (2)Absatz 2Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde oder auf die sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß § 5 erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 eingebracht worden wäre, sind anzuhören.Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde oder auf die sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß Paragraph 5, erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz 3, eingebracht worden wäre, sind anzuhören.
  2. (3)Absatz 3Sind Parteien gemäß Abs. 1 Z 4 der Behörde namentlich nicht bekannt, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG 1950 bekanntzumachen.Sind Parteien gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Behörde namentlich nicht bekannt, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des Paragraph 41, AVG 1950 bekanntzumachen.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.07.1988 bis 30.04.1995
Paragraph 8, (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

  1. 1.Ziffer einsdem Antragsteller;
  2. 2.Ziffer 2dem Ehegatten des Antragstellers, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt;
  3. 3.Ziffer 3dem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß § 5 auf dieses erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 gestellt worden wäre;dem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß Paragraph 5, auf dieses erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz 3, gestellt worden wäre;
  4. 4.Ziffer 4der Person, die im Sinn des § 3 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist;der Person, die im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist;
  5. 5.Ziffer 5den Eltern eines minderjährigen Kindes, soweit sie nicht als dessen gesetzlicher Vertreter den Antrag eingebracht haben.
  6. (1)Absatz einsDie Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
    1. 1.Ziffer einsdem Antragsteller;
    2. 2.Ziffer 2der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.der Person, die im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
  7. (2)Absatz 2Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen.Lassen sich Parteien nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht nach Paragraph 5, ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des Paragraph 41, AVG bekanntzumachen.
  1. (2)Absatz 2Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde oder auf die sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß § 5 erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 eingebracht worden wäre, sind anzuhören.Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde oder auf die sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß Paragraph 5, erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz 3, eingebracht worden wäre, sind anzuhören.
  2. (3)Absatz 3Sind Parteien gemäß Abs. 1 Z 4 der Behörde namentlich nicht bekannt, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG 1950 bekanntzumachen.Sind Parteien gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Behörde namentlich nicht bekannt, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des Paragraph 41, AVG 1950 bekanntzumachen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten