Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
1.Ziffer einsdem Antragsteller;
2.Ziffer 2der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.der Person, die im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
(2)Absatz 2Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen.Lassen sich Parteien nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht nach Paragraph 5, ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des Paragraph 41, AVG bekanntzumachen.
In Kraft seit 01.05.1995 bis 31.12.9999
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