Gesamte Rechtsvorschrift NAEG

Namensänderungsgesetz

NAEG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2023

§ 1 NAEG Antrag auf Namensänderung


(1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1.

einen österreichischen Staatsbürger;

2.

einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

                       3.           einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.

(4) Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

§ 2 NAEG Voraussetzungen der Bewilligung


(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1.

der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;

2.

der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

3.

der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;

4.

der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;

5.

der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;

6.

die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;

7.

der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)

8.

der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;

9.

der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

9a.

der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;

10.

der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;

10a.

der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;

11.

der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn

1.

das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;

2.

der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;

3.

ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.

§ 3 NAEG Versagung der Bewilligung


(1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1.

die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;

2.

der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3.

der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;

4.

Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

5.

die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;

6.

die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;

7.

der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;

8.

der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

1.

im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;

2.

im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.

§ 4 NAEG Anhörungen


(1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.

(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

(3) Hat das anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist es mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören. In den übrigen Fällen kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen.

§ 5 NAEG Ermittlungen


Die Behörde kann zur Ermittlung von Personen mit gleichen oder verwechslungsfähigen Familiennamen, Vornamen und Tagen der Geburt sowie von Parteien nach § 8 Abs. 1 Z 2 Anfragen an den Dachverband der Sozialversicherungsträger richten und auch die Bekanntgabe jener Daten verlangen, die die Behörde zur Kontaktaufnahme mit den betreffenden Personen benötigt. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist zur Auskunftserteilung aus den bei ihm vorhandenen Daten verpflichtet und hat allenfalls die Stellen bekanntzugeben, bei denen weitere Daten vorhanden sein könnten. Diese Stellen sind ebenfalls zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 6 NAEG Verwaltungsabgaben- und gebührenfreie Namensänderungen


Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.

§ 7 NAEG Zuständigkeit


(1) Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

§ 8 NAEG Parteien


(1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1.

dem Antragsteller;

2.

der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

(2) Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen.

§ 9 NAEG Übermittlungen


Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen

1.

allen Verwaltungsbehörden und Gerichten, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;

2.

dem Dachverband der Sozialversicherungsträger.

§ 9a NAEG (weggefallen)


§ 9a NAEG (weggefallen) seit 01.04.2017 weggefallen.

§ 10 NAEG Schluß- und Übergangsbestimmungen


(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren folgende Rechtsvorschriften, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch in Geltung gestanden sind, ihre Wirksamkeit:

1.

die Verordnung über die Einführung von namensrechtlichen Vorschriften im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 24. Jänner 1939, deutsches RGBl. I S 81;

2.

das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, deutsches RGBl. I S 9;

3.

die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Jänner 1938, deutsches RGBl. I S 12.

(2) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften fortzusetzen.

(2a) Verfahren, die vor dem 1. Mai 1995 eingeleitet worden sind, sind nur auf Antrag des Antragstellers und der Personen, auf die sich die Wirkung der Namensänderung erstreckt, nach den bisher geltenden Vorschriften fortzuführen.

(3) Zwischenstaatliche Übereinkommen auf dem Gebiet des Namensrechts werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 11 NAEG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
  1. (2a)Absatz 2 aDie §§ 2 Abs. 1 Z 7a, 3 Abs. 2 Z 1 lit. c sowie 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 7 a,, 3 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, sowie 9a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  2. (4)Absatz 4Verordnungen zur Durchführung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1995 können von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Mai 1995 in Kraft.Verordnungen zur Durchführung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995, können von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Mai 1995 in Kraft.
  3. (5)Absatz 5Die §§ 2 und 3 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft.Die Paragraphen 2 und 3 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft.
  4. (6)Absatz 6Der § 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.Der Paragraph 9, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
  5. (7)Absatz 7§ 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. April 2013 in Kraft (wobei die Z 5 des Artikel 8 des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 gleichzeitig entfällt). § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. April 2013 in Kraft (wobei die Ziffer 5, des Artikel 8 des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 gleichzeitig entfällt). Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. (8)Absatz 8§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 7a und § 9a außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a und Paragraph 9 a, außer Kraft.
  7. (9)Absatz 9§§ 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. Juni 2018 eingebracht wurde.Paragraphen eins,, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. Juni 2018 eingebracht wurde.
  8. (10)Absatz 10§ 2 Abs. 1 Z 10a und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 8 und § 11 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. März 2020 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 a und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 11, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. März 2020 in Kraft.
  9. (11)Absatz 11§ 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023, tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

§ 12 NAEG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 5, 9 Z 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

2.

hinsichtlich des § 6, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

Artikel

Art. 79 NAEG


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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