§ 10a BPräsWG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 10 a,

(1) Der Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und 70 Anm.Anmerkung: Abs. 1 NRWO)3Absatz 3, aufgehoben durch Art. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen3Artikel 3, Z 18Ziffer 18,, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags (§ 5a Abs. 6BGBl. I Nr. 7/2023) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszuhändigen und anstelle des entnommenen weißen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu übergebenBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Das weiße Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(3) In einem zweiten Wahlgang ist bei einem Wahlkartenwähler neben dem beige-farbenen Wahlkuvert auch der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 gegen einen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 auszutauschen.

(4) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler7 aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht2023, hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne legt.)

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(6) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 27.09.2016 bis 31.12.2023
Paragraph 10 a,

(1) Der Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und 70 Anm.Anmerkung: Abs. 1 NRWO)3Absatz 3, aufgehoben durch Art. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen3Artikel 3, Z 18Ziffer 18,, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags (§ 5a Abs. 6BGBl. I Nr. 7/2023) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszuhändigen und anstelle des entnommenen weißen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu übergebenBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Das weiße Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(3) In einem zweiten Wahlgang ist bei einem Wahlkartenwähler neben dem beige-farbenen Wahlkuvert auch der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 gegen einen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 auszutauschen.

(4) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler7 aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht2023, hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne legt.)

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(6) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

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