§ 10b BPräsWG

BPräsWG - Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden sind.Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden sind.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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