§ 10a BPräsWG

BPräsWG - Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Paragraph 10 a,

(Anm.Anmerkung: Abs. 3Absatz 3, aufgehoben durch Art. 3Artikel 3, Z 18Ziffer 18,, BGBl. I Nr. 7/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10a BPräsWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10a BPräsWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10a BPräsWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10a BPräsWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10a BPräsWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPräsWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 BPräsWG
§ 10b BPräsWG