§ 66 StPO Opferrechte

Strafprozeßordnung 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht,

1.

sich vertreten zu lassen (§ 73),

1a.

eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (§ 80 Abs. 1),

1b.

auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (§ 66a),

2.

Akteneinsicht zu nehmen (§ 68),

3.

vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (§ 70 Abs. 1),

4.

vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 177 Abs. 5, 194, 197 Abs. 3, 206 und 208 Abs. 3),

5.

auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des Abs. 3,

6.

an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (§ 165) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150 Abs. 1) teilzunehmen,

7.

während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,

8.

die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (§ 195 Abs. 1).

(2) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 litAnm.: Abs. a oder b sowie Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung2 aufgehoben durch einen RechtsanwaltArt. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt10 Z 5, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfern (§ 65 Z 1BGBl. I Nr. 148/2020) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.

(3) Übersetzungshilfe ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 zu gewähren. Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen des Opfers zu übersetzen sind, gelten die schriftliche Bestätigung der Anzeige (§ 80 Abs. 1), die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung (§ 194 Abs. 2) sowie eine Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung (§ 491); bei der Prüfung der Erforderlichkeit tritt an Stelle der Erforderlichkeit zur Wahrung der Verteidigungsrechte jene zur Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers (§ 10).

(4) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung einer Einrichtung nachAnm.: Abs. 2 und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie der Bundesministerin für Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung4 aufgehoben durch Art. 10 Z 5, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, im Verordnungsweg zu erlassen.BGBl. I Nr. 148/2020)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.11.2018 bis 31.12.2020

(1) Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht,

1.

sich vertreten zu lassen (§ 73),

1a.

eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (§ 80 Abs. 1),

1b.

auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (§ 66a),

2.

Akteneinsicht zu nehmen (§ 68),

3.

vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (§ 70 Abs. 1),

4.

vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 177 Abs. 5, 194, 197 Abs. 3, 206 und 208 Abs. 3),

5.

auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des Abs. 3,

6.

an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (§ 165) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150 Abs. 1) teilzunehmen,

7.

während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,

8.

die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (§ 195 Abs. 1).

(2) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 litAnm.: Abs. a oder b sowie Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung2 aufgehoben durch einen RechtsanwaltArt. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt10 Z 5, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfern (§ 65 Z 1BGBl. I Nr. 148/2020) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.

(3) Übersetzungshilfe ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 56 zu gewähren. Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen des Opfers zu übersetzen sind, gelten die schriftliche Bestätigung der Anzeige (§ 80 Abs. 1), die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung (§ 194 Abs. 2) sowie eine Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung (§ 491); bei der Prüfung der Erforderlichkeit tritt an Stelle der Erforderlichkeit zur Wahrung der Verteidigungsrechte jene zur Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers (§ 10).

(4) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung einer Einrichtung nachAnm.: Abs. 2 und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie der Bundesministerin für Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung4 aufgehoben durch Art. 10 Z 5, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, im Verordnungsweg zu erlassen.BGBl. I Nr. 148/2020)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten