§ 297 EO Pfändung von Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) PräsentationenWird auf eine Geldforderung Exekution geführt, Protesterhebungendie dem Verpflichteten gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gebührt, Notificationen und sonstige Handlungenso ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Erhaltung oder AusübungAnweisung der Rechte aus den im §. 296 bezeichneten Papieren sindbetreffenden Zahlung berufen ist, insolange das Papier bei Gericht erliegt, zufolge Ermächtigung des Executionsgerichtes durch das Vollstreckungsorgan an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen. Die Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem Vollstreckungsorgan von amtswegen oderund auf Antrag des betreibenden Gläubigers auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Verpflichteten odergebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Die Angabe des zur Liquidierung berufenen Organes obliegt dem betreibenden Gläubiger. Inwiefern dieses Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Verpflichteten vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.

(2) Ergibt sich aus den sonstigen Angaben im Exekutionsantrag, insbesondere über die Art der zu pfändenden Forderung, dass der Empfänger des Zahlungsverbots für diese Forderung nicht anweisende Stelle im Sinn des Abs. 1 ist, so hat er das Zahlungsverbot und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung der anweisenden Stelle auf Gefahr des betreibenden Gläubigers ertheilt werden.

(2) Insbesondere kann das Vollstreckungsorgan vom Executionsgerichteweiterzuleiten, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden,wenn er die fällige Forderung aus einem derartigen bei Gericht erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind gerichtlich zu hinterlegen; das für den betreibenden Gläubiger an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.

(3) Wenn die Einklagung der Forderunganweisende Stelle kennt und beide Stellen zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachtheile nöthig erscheint, hat das Executionsgericht von amtswegen oder auf Antrag zu diesem Zwecke einen Curator zu bestellenselben juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

(1) PräsentationenWird auf eine Geldforderung Exekution geführt, Protesterhebungendie dem Verpflichteten gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gebührt, Notificationen und sonstige Handlungenso ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Erhaltung oder AusübungAnweisung der Rechte aus den im §. 296 bezeichneten Papieren sindbetreffenden Zahlung berufen ist, insolange das Papier bei Gericht erliegt, zufolge Ermächtigung des Executionsgerichtes durch das Vollstreckungsorgan an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen. Die Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem Vollstreckungsorgan von amtswegen oderund auf Antrag des betreibenden Gläubigers auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Verpflichteten odergebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Die Angabe des zur Liquidierung berufenen Organes obliegt dem betreibenden Gläubiger. Inwiefern dieses Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Verpflichteten vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.

(2) Ergibt sich aus den sonstigen Angaben im Exekutionsantrag, insbesondere über die Art der zu pfändenden Forderung, dass der Empfänger des Zahlungsverbots für diese Forderung nicht anweisende Stelle im Sinn des Abs. 1 ist, so hat er das Zahlungsverbot und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung der anweisenden Stelle auf Gefahr des betreibenden Gläubigers ertheilt werden.

(2) Insbesondere kann das Vollstreckungsorgan vom Executionsgerichteweiterzuleiten, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden,wenn er die fällige Forderung aus einem derartigen bei Gericht erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind gerichtlich zu hinterlegen; das für den betreibenden Gläubiger an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.

(3) Wenn die Einklagung der Forderunganweisende Stelle kennt und beide Stellen zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachtheile nöthig erscheint, hat das Executionsgericht von amtswegen oder auf Antrag zu diesem Zwecke einen Curator zu bestellenselben juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören.

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