§ 42 EO Aufschiebung der Exekution

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Aufschiebung (Hemmung) der ExecutionExekution kann auf Antrag angeordnet werden:

1.

wenn eine Klage auf UngiltigUngültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im §. 1 angeführten, einer bewilligten ExecutionExekution zugrunde liegenden ExecutionstitelsExekutionstitels erhoben wird;

2.

wenn in Bezug auf einen der im §. 1 angeführten ExecutionstitelExekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§. 1 Z 16) im Klagewege beantragt wird;

2a.

wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4 ZPO) erhoben worden ist;

3.

wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird;

4.

wenn die ExecutionExekution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist;

5.

wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;

6.

wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§. 813 a. b. G. B.) bewilligt wird;

7.

wenn der die ExecutionExekution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels RecursRekurs angefochten wird;

8.

wenn gegen einen Vorgang des ExecutionsvollzugesExekutionsvollzugs Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen BetheiligtenBeteiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (§. 68);

9.

wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird;

10.

wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird.

(2) Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des § 7 Absatz 3 , Abs. 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.

(3) Mit dem AntragDie Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antragund auf Aufschiebung der Exekution können miteinander verbunden werden. Dieser Antrag istIst das Gericht, wenn er nicht bei dem Gerichtdie Anträge eingebracht wirdwurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leitendafür zuständige Gericht weiterzuleiten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 02.01.2017 bis 30.06.2021

(1) Die Aufschiebung (Hemmung) der ExecutionExekution kann auf Antrag angeordnet werden:

1.

wenn eine Klage auf UngiltigUngültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im §. 1 angeführten, einer bewilligten ExecutionExekution zugrunde liegenden ExecutionstitelsExekutionstitels erhoben wird;

2.

wenn in Bezug auf einen der im §. 1 angeführten ExecutionstitelExekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§. 1 Z 16) im Klagewege beantragt wird;

2a.

wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4 ZPO) erhoben worden ist;

3.

wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird;

4.

wenn die ExecutionExekution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist;

5.

wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;

6.

wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§. 813 a. b. G. B.) bewilligt wird;

7.

wenn der die ExecutionExekution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels RecursRekurs angefochten wird;

8.

wenn gegen einen Vorgang des ExecutionsvollzugesExekutionsvollzugs Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen BetheiligtenBeteiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (§. 68);

9.

wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird;

10.

wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird.

(2) Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des § 7 Absatz 3 , Abs. 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.

(3) Mit dem AntragDie Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antragund auf Aufschiebung der Exekution können miteinander verbunden werden. Dieser Antrag istIst das Gericht, wenn er nicht bei dem Gerichtdie Anträge eingebracht wirdwurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leitendafür zuständige Gericht weiterzuleiten.

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