§ 68 EO Vollzugsbeschwerde

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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