§ 62 EO Beschlüsse

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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