§ 61 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig fürDas Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Absatz 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für
  1. a)Litera awenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
  2. b)Litera bwenn es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt,
  3. c)Litera cwenn ein Konkursverfahren nach § 123a oder § 139 IO aufgehoben wird oderwenn ein Konkursverfahren nach Paragraph 123 a, oder Paragraph 139, IO aufgehoben wird oder
  4. d)Litera dbis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans.
  1. 2.Ziffer 2Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;
  2. 3.Ziffer 3Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (Paragraph 8, VPDG) oder eingegangen ist (Paragraph 12, VPDG) angeführt werden;
  3. 4.Ziffer 4die Oesterreichische Nationalbank;
  4. 5.Ziffer 5alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in Paragraph 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, genannten Bundesgesetze unterliegen;
  5. 6.Ziffer 6Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen;Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen;
  6. 7.Ziffer 7Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;
  7. 8.Ziffer 8Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, als gemeinnützig anerkannt sind;
  8. 9.Ziffer 9Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein GruppenmitgliedAbgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
    1. a)Litera agemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt odergemäß Ziffer eins bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
    2. b)Litera bseinen Sitz nicht in Österreich hat;
  9. 10.Ziffer 10Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Ziffer eins bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
  10. 11.Ziffer 11Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
  1. (2)Absatz 2Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sindDas Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Absatz eins, angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind
    1. 1.Ziffer einsdie Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 62),die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (Paragraph 62,),
    2. 2.Ziffer 2die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,,
    3. 3.Ziffer 3die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,,
    4. 4.Ziffer 4die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,,
    5. 5.Ziffer 5die Grunderwerbsteuer,
    6. 6.Ziffer 6die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
    7. 7.Ziffer 7die Bodenwertabgabe,
    8. 8.Ziffer 8die Versicherungssteuer,
    9. 9.Ziffer 9die Feuerschutzsteuer,
    10. 10.Ziffer 10die Flugabgabe,
    11. 11.Ziffer 11der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,der Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Glücksspielgesetzes – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,,
    12. 12.Ziffer 12die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,die Konzessionsabgabe gemäß Paragraph 17, GSpG,
    13. 13.Ziffer 13die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,die Spielbankenabgabe gemäß Paragraph 28 und Paragraph 29, GSpG,
    14. 14.Ziffer 14die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,die Glücksspielabgaben gemäß Paragraph 57 bis Paragraph 59, GSpG,
    15. 15.Ziffer 15die Gebühren gemäß § 59a GSpG.die Gebühren gemäß Paragraph 59 a, GSpG.
    Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß Paragraph 60, Absatz 2, dem Finanzamt Österreich obliegen.
  2. (3)Absatz 3Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988.Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Absatz eins, angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988.
  3. (4)Absatz 4Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für
    1. 1.Ziffer einsdie auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;
    2. 2.Ziffer 2die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988;die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988 auf der Grundlage von Paragraph 94, Ziffer 2, oder Ziffer 10, EStG 1988, Paragraph 99 a, Absatz 8, EStG 1988, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 98, Absatz eins, EStG 1988;
    3. 3.Ziffer 3die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, KStG 1988;
    4. 4.Ziffer 4Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des Paragraph 6 b, KStG 1988;
    5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß Paragraph 108, Absatz 5, EStG 1988, Paragraph 108 a, Absatz 4 und Absatz 5, letzter Satz EStG 1988 sowie Paragraph 108 g, Absatz 4 und Absatz 5, letzter Satz EStG 1988;
    6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten betreffend das GSBG;
    7. 7.Ziffer 7die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese
      1. a)Litera aaus dem EU-BStbG oder
      2. b)Litera baus einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG ergeben.
      Davon ausgenommen sind die Ernennung von Schiedsrichtern, die Einsetzung eines Schiedsgerichts, der Abschluss der Verträge mit den Schiedsrichtern, die Tragung der Kosten für das Schiedsverfahren sowie die Verständigung über allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte.
  4. (5)Absatz 5Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in der Steuererklärung gemäß Paragraphen 42,, 43 EStG 1988 oder Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, KStG 1988 bekannt zu geben.
  5. (6)Absatz 6Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 5, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des Paragraph 2, FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
  6. (7)Absatz 7Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 8, hat ein Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

(1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für

1.

Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben;

2.

Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;

3.

Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;

4.

die Oesterreichische Nationalbank;

5.

alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;

6.

Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen;

7.

Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;

8.

Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;

9.

Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied

a)

gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder

b)

seinen Sitz nicht in Österreich hat;

10.

Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;

11.

Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.

(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind

1.

die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 64),

2.

die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,

3.

die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,

4.

die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,

5.

die Grunderwerbsteuer,

6.

die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

7.

die Bodenwertabgabe,

8.

die Versicherungssteuer,

9.

die Feuerschutzsteuer,

10.

die Flugabgabe,

11.

der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,

12.

die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,

13.

die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,

14.

die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,

15.

die Gebühren gemäß § 59a GSpG.

Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.

(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988.

(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für

1.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;

2.

die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 94 Z 2 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988;

3.

die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;

4.

die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinn des § 5 Z 4 PKG, die im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) verfügen;

5.

Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;

6.

Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;

7.

Angelegenheiten betreffend das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, BGBl. Nr. 746/1996.

(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.

(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

(7) Die dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung, übermittelten Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 verarbeitet werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDas Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig fürDas Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Absatz 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für
  1. a)Litera awenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
  2. b)Litera bwenn es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt,
  3. c)Litera cwenn ein Konkursverfahren nach § 123a oder § 139 IO aufgehoben wird oderwenn ein Konkursverfahren nach Paragraph 123 a, oder Paragraph 139, IO aufgehoben wird oder
  4. d)Litera dbis zur rechtskräftigen Bestätigung eines Sanierungsplans.
  1. 2.Ziffer 2Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;
  2. 3.Ziffer 3Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (Paragraph 8, VPDG) oder eingegangen ist (Paragraph 12, VPDG) angeführt werden;
  3. 4.Ziffer 4die Oesterreichische Nationalbank;
  4. 5.Ziffer 5alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in Paragraph 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, genannten Bundesgesetze unterliegen;
  5. 6.Ziffer 6Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen;Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, und vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen;
  6. 7.Ziffer 7Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;
  7. 8.Ziffer 8Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, als gemeinnützig anerkannt sind;
  8. 9.Ziffer 9Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein GruppenmitgliedAbgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
    1. a)Litera agemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt odergemäß Ziffer eins bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
    2. b)Litera bseinen Sitz nicht in Österreich hat;
  9. 10.Ziffer 10Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Ziffer eins bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
  10. 11.Ziffer 11Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
  1. (2)Absatz 2Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sindDas Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Absatz eins, angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind
    1. 1.Ziffer einsdie Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 62),die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (Paragraph 62,),
    2. 2.Ziffer 2die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,,
    3. 3.Ziffer 3die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,,
    4. 4.Ziffer 4die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,,
    5. 5.Ziffer 5die Grunderwerbsteuer,
    6. 6.Ziffer 6die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
    7. 7.Ziffer 7die Bodenwertabgabe,
    8. 8.Ziffer 8die Versicherungssteuer,
    9. 9.Ziffer 9die Feuerschutzsteuer,
    10. 10.Ziffer 10die Flugabgabe,
    11. 11.Ziffer 11der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,der Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Glücksspielgesetzes – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,,
    12. 12.Ziffer 12die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,die Konzessionsabgabe gemäß Paragraph 17, GSpG,
    13. 13.Ziffer 13die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,die Spielbankenabgabe gemäß Paragraph 28 und Paragraph 29, GSpG,
    14. 14.Ziffer 14die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,die Glücksspielabgaben gemäß Paragraph 57 bis Paragraph 59, GSpG,
    15. 15.Ziffer 15die Gebühren gemäß § 59a GSpG.die Gebühren gemäß Paragraph 59 a, GSpG.
    Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß Paragraph 60, Absatz 2, dem Finanzamt Österreich obliegen.
  2. (3)Absatz 3Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988.Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Absatz eins, angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988.
  3. (4)Absatz 4Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für
    1. 1.Ziffer einsdie auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;
    2. 2.Ziffer 2die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf der Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988;die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988 auf der Grundlage von Paragraph 94, Ziffer 2, oder Ziffer 10, EStG 1988, Paragraph 99 a, Absatz 8, EStG 1988, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 98, Absatz eins, EStG 1988;
    3. 3.Ziffer 3die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, KStG 1988;
    4. 4.Ziffer 4Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des Paragraph 6 b, KStG 1988;
    5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß Paragraph 108, Absatz 5, EStG 1988, Paragraph 108 a, Absatz 4 und Absatz 5, letzter Satz EStG 1988 sowie Paragraph 108 g, Absatz 4 und Absatz 5, letzter Satz EStG 1988;
    6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten betreffend das GSBG;
    7. 7.Ziffer 7die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese
      1. a)Litera aaus dem EU-BStbG oder
      2. b)Litera baus einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG ergeben.
      Davon ausgenommen sind die Ernennung von Schiedsrichtern, die Einsetzung eines Schiedsgerichts, der Abschluss der Verträge mit den Schiedsrichtern, die Tragung der Kosten für das Schiedsverfahren sowie die Verständigung über allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte.
  4. (5)Absatz 5Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in der Steuererklärung gemäß Paragraphen 42,, 43 EStG 1988 oder Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, KStG 1988 bekannt zu geben.
  5. (6)Absatz 6Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 5, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des Paragraph 2, FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
  6. (7)Absatz 7Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 8, hat ein Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

(1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für

1.

Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben;

2.

Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;

3.

Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;

4.

die Oesterreichische Nationalbank;

5.

alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;

6.

Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen;

7.

Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;

8.

Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;

9.

Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied

a)

gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder

b)

seinen Sitz nicht in Österreich hat;

10.

Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;

11.

Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.

(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind

1.

die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 64),

2.

die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957,

3.

die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,

4.

die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,

5.

die Grunderwerbsteuer,

6.

die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

7.

die Bodenwertabgabe,

8.

die Versicherungssteuer,

9.

die Feuerschutzsteuer,

10.

die Flugabgabe,

11.

der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,

12.

die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,

13.

die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,

14.

die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,

15.

die Gebühren gemäß § 59a GSpG.

Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 60 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.

(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988.

(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für

1.

die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;

2.

die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 94 Z 2 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988;

3.

die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;

4.

die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinn des § 5 Z 4 PKG, die im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) verfügen;

5.

Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;

6.

Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;

7.

Angelegenheiten betreffend das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, BGBl. Nr. 746/1996.

(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.

(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

(7) Die dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung, übermittelten Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 verarbeitet werden.

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