Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024
(7)Absatz 7Die Aufzeichnungen der Zahlungsdienstleister gemäß Abs. 1 haben folgende Informationen zu umfassen:Die Aufzeichnungen der Zahlungsdienstleister gemäß Absatz eins, haben folgende Informationen zu umfassen:
1.Ziffer einsden BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert;
2.Ziffer 2den Namen oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters;
3.Ziffer 3falls vorhanden, jegliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers;
4.Ziffer 4die IBAN oder, falls diese nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt;
5.Ziffer 5den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat;
6.Ziffer 6falls vorhanden, die Adresse des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters;
7.Ziffer 7genaue Angaben zu allen grenzüberschreitenden Zahlungen sowie genaue Angaben zu allen als mit diesen grenzüberschreitenden Zahlungen zusammenhängend ermittelten Zahlungserstattungen. Folgende Angaben sind davon umfasst:
a)Litera aDatum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung;
b)Litera bBetrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung;
c)Litera cMitgliedstaat, aus dem die vom Zahlungsempfänger oder in seinem Namen erhaltenen Zahlung stammt, sowie der Mitgliedstaat, in dem die Zahlungserstattung erfolgt, sowie die Informationen, die zur Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder der Zahlungserstattung gemäß Abs. 3 und 4 notwendig sind;Mitgliedstaat, aus dem die vom Zahlungsempfänger oder in seinem Namen erhaltenen Zahlung stammt, sowie der Mitgliedstaat, in dem die Zahlungserstattung erfolgt, sowie die Informationen, die zur Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder der Zahlungserstattung gemäß Absatz 3 und 4 notwendig sind;
d)Litera djede Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist;
e)Litera egegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des leistenden Unternehmers eingeleitet wird.
(8)Absatz 8Findet die Anforderung nach Abs. 1 auf die Zahlungsdienstleister Anwendung, so gilt für die Aufzeichnungen Folgendes:Findet die Anforderung nach Absatz eins, auf die Zahlungsdienstleister Anwendung, so gilt für die Aufzeichnungen Folgendes:
1.Ziffer einsSie werden gemäß Art. 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 dem Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters oder den Aufnahmemitgliedstaaten, wenn der Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat erbringt, zur Verfügung gestellt.Sie werden gemäß Artikel 24 b, der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 dem Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters oder den Aufnahmemitgliedstaaten, wenn der Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat erbringt, zur Verfügung gestellt.
2.Ziffer 2Der Zahlungsdienstleister hat diese mittels eines elektronischen Standardformulars spätestens bis zum Ende des Kalendermonats, das auf das Kalendervierteljahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen, an die Abgabenbehörden zu übermitteln.
3.Ziffer 3Der Zahlungsdienstleister hat, sofern er im Nachhinein erkennt, dass die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind, diese innerhalb eines Monats ab Erkennen, zu berichtigen oder zu vervollständigen.
4.Ziffer 4Der Zahlungsdienstleister hat diese in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren.
5.Ziffer 5Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind. Dies umfasst auch die technischen bzw. organisatorischen Maßnahmen hinsichtlich der Übermittlung. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer Übermittlungsstelle bedienen kann.
(9)Absatz 9Die Bundesfinanzverwaltung ist berechtigt, die von den Zahlungsdienstleistern übermittelten Informationen und personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zur Erhebung der Abgaben und für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege zu verwenden. Die Bundesfinanzverwaltung speichert die personenbezogenen Daten und Informationen für höchstens zehn Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Daten und Informationen dem System übermittelt wurden. Die Fristen nach § 57d FinStrG werden hievon nicht berührt.Die Bundesfinanzverwaltung ist berechtigt, die von den Zahlungsdienstleistern übermittelten Informationen und personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zur Erhebung der Abgaben und für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege zu verwenden. Die Bundesfinanzverwaltung speichert die personenbezogenen Daten und Informationen für höchstens zehn Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Daten und Informationen dem System übermittelt wurden. Die Fristen nach Paragraph 57 d, FinStrG werden hievon nicht berührt.
(10)Absatz 10Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des § 18a obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hiebei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die BAO, sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlungen (Abs. 8 Z 2 und Z 3) gelten als Abgabenerklärungen.Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 18 a, obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hiebei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die BAO, sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlungen (Absatz 8, Ziffer 2 und Ziffer 3,) gelten als Abgabenerklärungen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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