§ 4 BWG Konzessionserteilung

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

(2) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des § 1 Abs. 1 lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1.

Den Sitz und die Rechtsform;

2.

die Satzung;

3.

den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes unter Angabe der Mutterunternehmen Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb seiner Kreditinstitutsgruppe, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan

a)

eine Budgetrechnung und

b)

wenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG

für die ersten drei Jahre zu enthalten;

4.

die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

5.

die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;

5a.

sofern keine qualifizierten Beteiligungen gemäß Z 5 vorhanden sind, die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter und die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

6.

die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens;

7.

Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten).

(4) Ein ausländisches Kreditinstitut (§ 2 Z 13), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1.

Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;

2.

die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;

3.

die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;

4.

die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß;

5.

eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.

(5) Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats über den Antrag zu informieren, wenn

1.

ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

2.

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

3.

ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.

Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.

(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (§ 45 Abs. 4 ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 zu übermitteln.

(7) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(8) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

  1. (1)Absatz einsDer Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 undDer Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß Paragraph 3, WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
    1. 1.Ziffer einsder über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens entspricht oder überschreitet 30 Milliarden Euro oder
    2. 2.Ziffer 2der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte liegt unter 30 Milliarden Euro und das Unternehmen gehört zu einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) ausüben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte liegt unter 30 Milliarden Euro und das Unternehmen gehört zu einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und den Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) ausüben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
    War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem es oder die Gruppe eine der in den Z 1 oder 2 bestimmten Grenzen überschreitet, gemäß § 3 WAG 2018 konzessioniert, so darf es im Rahmen dieser Konzession seine Wertpapiergeschäfte fortsetzen, bis die FMA über den Antrag auf Konzession gemäß dem ersten Satz rechtskräftig entschieden hat. Stellt die FMA nach Eingang der Informationen gemäß § 112 Abs. 3 WAG 2018 fest, dass ein Unternehmen gemäß § 5 als Kreditinstitut zugelassen werden muss, hat sie das Unternehmen davon zu unterrichten und das Konzessionsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung einzuleiten. Im Falle einer erneuten Zulassung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem es oder die Gruppe eine der in den Ziffer eins, oder 2 bestimmten Grenzen überschreitet, gemäß Paragraph 3, WAG 2018 konzessioniert, so darf es im Rahmen dieser Konzession seine Wertpapiergeschäfte fortsetzen, bis die FMA über den Antrag auf Konzession gemäß dem ersten Satz rechtskräftig entschieden hat. Stellt die FMA nach Eingang der Informationen gemäß Paragraph 112, Absatz 3, WAG 2018 fest, dass ein Unternehmen gemäß Paragraph 5, als Kreditinstitut zugelassen werden muss, hat sie das Unternehmen davon zu unterrichten und das Konzessionsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung einzuleiten. Im Falle einer erneuten Zulassung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.
  2. (2)Absatz 2Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des § 1 Abs. 1 lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des Paragraph eins, Absatz eins, lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDen Sitz und die Rechtsform;
    2. 2.Ziffer 2die Satzung;
    3. 3.Ziffer 3den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes unter Angabe der Mutterunternehmen Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb seiner Kreditinstitutsgruppe, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplanden Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes unter Angabe der Mutterunternehmen Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb seiner Kreditinstitutsgruppe, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß Paragraph 39 und die Verfahren und Pläne gemäß Paragraph 39 a, hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan
      1. a)Litera aeine Budgetrechnung und
      2. b)Litera bwenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEGwenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG
      für die ersten drei Jahre zu enthalten;
    4. 4.Ziffer 4die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
    5. 5.Ziffer 5die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;
    6. 5a.Ziffer 5 asofern keine qualifizierten Beteiligungen gemäß Z 5 vorhanden sind, die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter und die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;sofern keine qualifizierten Beteiligungen gemäß Ziffer 5, vorhanden sind, die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter und die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
    7. 6.Ziffer 6die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens;
    8. 7.Ziffer 7Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten).
  4. (4)Absatz 4Ein ausländisches Kreditinstitut (§ 2 Z 13), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:Ein ausländisches Kreditinstitut (Paragraph 2, Ziffer 13,), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDie letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;
    2. 2.Ziffer 2die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;
    3. 3.Ziffer 3die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß;
    5. 5.Ziffer 5eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.
  5. (5)Absatz 5Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats über den Antrag zu informieren, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
    2. 2.Ziffer 2ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
    3. 3.Ziffer 3ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat.
    Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.
  6. (6)Absatz 6Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (§ 45 Abs. 4 ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 zu übermitteln.Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (Paragraph 45, Absatz 4, ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  8. (8)Absatz 8Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.01.2023
(1) Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

(2) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des § 1 Abs. 1 lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1.

Den Sitz und die Rechtsform;

2.

die Satzung;

3.

den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes unter Angabe der Mutterunternehmen Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb seiner Kreditinstitutsgruppe, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan

a)

eine Budgetrechnung und

b)

wenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG

für die ersten drei Jahre zu enthalten;

4.

die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

5.

die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;

5a.

sofern keine qualifizierten Beteiligungen gemäß Z 5 vorhanden sind, die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter und die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

6.

die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens;

7.

Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten).

(4) Ein ausländisches Kreditinstitut (§ 2 Z 13), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1.

Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;

2.

die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;

3.

die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;

4.

die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß;

5.

eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.

(5) Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats über den Antrag zu informieren, wenn

1.

ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

2.

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

3.

ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.

Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.

(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (§ 45 Abs. 4 ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 zu übermitteln.

(7) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(8) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

  1. (1)Absatz einsDer Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 undDer Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß Paragraph 3, WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
    1. 1.Ziffer einsder über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens entspricht oder überschreitet 30 Milliarden Euro oder
    2. 2.Ziffer 2der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte liegt unter 30 Milliarden Euro und das Unternehmen gehört zu einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) ausüben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte liegt unter 30 Milliarden Euro und das Unternehmen gehört zu einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und den Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) ausüben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
    War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem es oder die Gruppe eine der in den Z 1 oder 2 bestimmten Grenzen überschreitet, gemäß § 3 WAG 2018 konzessioniert, so darf es im Rahmen dieser Konzession seine Wertpapiergeschäfte fortsetzen, bis die FMA über den Antrag auf Konzession gemäß dem ersten Satz rechtskräftig entschieden hat. Stellt die FMA nach Eingang der Informationen gemäß § 112 Abs. 3 WAG 2018 fest, dass ein Unternehmen gemäß § 5 als Kreditinstitut zugelassen werden muss, hat sie das Unternehmen davon zu unterrichten und das Konzessionsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung einzuleiten. Im Falle einer erneuten Zulassung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem es oder die Gruppe eine der in den Ziffer eins, oder 2 bestimmten Grenzen überschreitet, gemäß Paragraph 3, WAG 2018 konzessioniert, so darf es im Rahmen dieser Konzession seine Wertpapiergeschäfte fortsetzen, bis die FMA über den Antrag auf Konzession gemäß dem ersten Satz rechtskräftig entschieden hat. Stellt die FMA nach Eingang der Informationen gemäß Paragraph 112, Absatz 3, WAG 2018 fest, dass ein Unternehmen gemäß Paragraph 5, als Kreditinstitut zugelassen werden muss, hat sie das Unternehmen davon zu unterrichten und das Konzessionsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung einzuleiten. Im Falle einer erneuten Zulassung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.
  2. (2)Absatz 2Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des § 1 Abs. 1 lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des Paragraph eins, Absatz eins, lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDen Sitz und die Rechtsform;
    2. 2.Ziffer 2die Satzung;
    3. 3.Ziffer 3den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes unter Angabe der Mutterunternehmen Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb seiner Kreditinstitutsgruppe, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplanden Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes unter Angabe der Mutterunternehmen Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb seiner Kreditinstitutsgruppe, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß Paragraph 39 und die Verfahren und Pläne gemäß Paragraph 39 a, hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan
      1. a)Litera aeine Budgetrechnung und
      2. b)Litera bwenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEGwenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG
      für die ersten drei Jahre zu enthalten;
    4. 4.Ziffer 4die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
    5. 5.Ziffer 5die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;
    6. 5a.Ziffer 5 asofern keine qualifizierten Beteiligungen gemäß Z 5 vorhanden sind, die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter und die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;sofern keine qualifizierten Beteiligungen gemäß Ziffer 5, vorhanden sind, die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter und die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
    7. 6.Ziffer 6die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens;
    8. 7.Ziffer 7Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten).
  4. (4)Absatz 4Ein ausländisches Kreditinstitut (§ 2 Z 13), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:Ein ausländisches Kreditinstitut (Paragraph 2, Ziffer 13,), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDie letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;
    2. 2.Ziffer 2die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;
    3. 3.Ziffer 3die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß;
    5. 5.Ziffer 5eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.
  5. (5)Absatz 5Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats über den Antrag zu informieren, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
    2. 2.Ziffer 2ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
    3. 3.Ziffer 3ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat.
    Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.
  6. (6)Absatz 6Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (§ 45 Abs. 4 ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 zu übermitteln.Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (Paragraph 45, Absatz 4, ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  8. (8)Absatz 8Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

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