§ 37 MarkenSchG Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 341) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und § 66), über Anträge auf Übertragung Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.

(§ 30a3) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) entscheidet die NichtigkeitsabteilungAuf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.2013

Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 341) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und § 66), über Anträge auf Übertragung Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.

(§ 30a3) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) entscheidet die NichtigkeitsabteilungAuf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

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