§ 66 MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen,

1.

wenn ein Verband im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht,

2.

wenn der Verband keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen gemäß der Satzung widersprechende Benutzung der Marke zu verhindern,

3.

wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des § 63 Abs. 5 Z 2 irregeführt wird.

(2) Im Übrigen gilt § 33 auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Verbandsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Satzung gestützt ist und der Verband die Satzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen Verfahren ist § 117 Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine ernsthafte Benutzung der Verbandsmarke durch eine gemäß der Satzung hierzu berechtigte Person gilt als Benutzung im Sinne des § 33a.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 MarkenSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 MarkenSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66 MarkenSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 MarkenSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 MarkenSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MarkenSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 65 MarkenSchG
§ 66a MarkenSchG