§ 94d StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1.

die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,

1a.

die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,

1b.

die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),

1c.

die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,

2.

das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),

3.

die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),

3a.

die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),

4.

die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen

a)

Beschränkungen für das Halten und Parken,

b)

ein Hupverbot,

c)

ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder

d)

Geschwindigkeitsbeschränkungen

erlassen werden,

4a.

die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,

5.

Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,

6.

die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

7.

die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,

8.

die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),

8a.

die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),

8b.

die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67),

8c.

die Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c),

9.

die Bewilligung nach § 82,

10.

die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),

11.

die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),

12.

die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,

13.

die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),

14.

die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),

15.

die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),

15a.

Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),

16.

die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,

17.

die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),

18.

die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),

19.

die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,

20.

die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).,

21.

die Erlassung von Verordnungen nach § 88b Abs. 1 StVO.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.05.2019

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1.

die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,

1a.

die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,

1b.

die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),

1c.

die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,

2.

das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),

3.

die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),

3a.

die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),

4.

die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen

a)

Beschränkungen für das Halten und Parken,

b)

ein Hupverbot,

c)

ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder

d)

Geschwindigkeitsbeschränkungen

erlassen werden,

4a.

die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,

5.

Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,

6.

die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

7.

die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,

8.

die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),

8a.

die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),

8b.

die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67),

8c.

die Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c),

9.

die Bewilligung nach § 82,

10.

die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),

11.

die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),

12.

die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,

13.

die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),

14.

die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),

15.

die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),

15a.

Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),

16.

die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,

17.

die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),

18.

die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),

19.

die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,

20.

die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).,

21.

die Erlassung von Verordnungen nach § 88b Abs. 1 StVO.