§ 16 ABGB Angeborne Rechte.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 ABGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

305 Entscheidungen zu § 16 ABGB


Entscheidungen zu § 16 ABGB


Entscheidungen zu § 16 Abs. 1 ABGB


Entscheidungen zu § 16 Abs. 2 ABGB


Entscheidungen zu § 16 Abs. 3 ABGB


Entscheidungen zu § 16 Abs. 4 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Diskussionen zu § 16 ABGB


Frage zu: § 16 ABGB von Hank zum § 16 ABGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

§ 16  ist zusammen mit § 17  die "Zentralnorm" der Österreichischen Rechtsordnung und eine "Einflugschneise der Grundrechte", die individuelle Selbstverwirklichung, selbst in absurd anmutenden Formen, auch im an sich obrigkeitsstaatlich geprägten Österreich zulässt, fast wie in Amerika. § 16 app... mehr lesen...

§ 16 ABGB | 0 Antworten | 2354 Aufrufe | 06.02.12

Frage zu: § 16 ABGB von Kriwetz zum § 16 ABGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Dieser Paragraph bzw. dessen Formulierung ist á priori als realitätsfern und damit aussagelos zu betrachten, weil seine Gültigkeit davon abhängt, wie das Wort "Mensch" zu definieren ist.Die Substitution im Nebensatz durch das Wort "Person" ändert daran nichts, weil auch dessen Definition nicht so... mehr lesen...

§ 16 ABGB | 0 Antworten | 1670 Aufrufe | 22.02.10

Sie können zu § 16 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 ABGB
§ 17 ABGB